Stiftung; Mitteilung bei Änderung der Zusammensetzung der Organe

Regionale Ergänzung (Redaktionell verantwortlich: Regierung der Oberpfalz)

Die rechtsfähigen Stiftungen, die öffentliche Zwecke verfolgen und deshalb der Aufsicht durch die Regierungen unterstehen, sind dazu verpflichtet, die Zusammensetzung der Organe der Stiftung und etwaige Änderungen unverzüglich der Stiftungsaufsichtsbehörde mitzuteilen.