Stiftung; Beantragung der Genehmigung bestimmter Rechtsgeschäfte
Für einzelne Rechtsgeschäfte der Stiftung kann eine Genehmigung erforderlich sein.
Der Genehmigung der Stiftungsaufsichtsbehörde bedürfen
- die Annahme von Zustiftungen, die mit einer Last verknüpft sind, oder die einem anderen Zweck als die Stiftung dienen sollen,
- der Abschluss von Bürgschaftsverträgen und verwandten Rechtsgeschäften, die ein Einstehen der Stiftung für fremde Schuld zum Gegenstand haben,
- Rechtsgeschäfte, an denen ein Mitglied eines Stiftungsorgans persönlich oder als Vertreter eines Dritten beteiligt ist (Ausnahme: Die Stiftung wird durch einen besonderen Vertreter vertreten, das Rechtsgeschäft besteht ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit oder die Stiftung erlangt dadurch lediglich einen rechtlichen Vorteil).
- Regierung der Oberpfalz - Bereich 1 - Sicherheit, Kommunales, Soziales
Ansprechpartner
Siegmüller, Brigitte - Sachbearbeiterin
Ansprechpartner Stiftungen und stiftungsrechtliche Maßnahmen
Telefon +49 (0)941 5680-1220
E-Mail brigitte.siegmueller@reg-opf.bayern.deÖffnungszeiten allgemein
MO 08:00 - 16:30 Uhr DI 08:00 - 16:30 Uhr MI 08:00 - 16:30 Uhr DO 08:00 - 16:30 Uhr FR 08:00 - 13:00 Uhr Um Wartezeiten zu vermeiden, bittet die Regierung der Oberpfalz vorrangig um individuelle TerminvereinbarungenHausanschrift
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93039 RegensburgTelefon +49 (0)941 5680-0Fax +49 (0)941 5680-1199
Anträge auf Genehmigungen sind unverzüglich nach Abschluss des genehmigungsbedürftigen Rechtsgeschäfts zu stellen.
Zur Vermeidung etwaiger Kosten für eine notarielle Beurkundung des Rechtsgeschäfts sollte dessen Genehmigungsfähigkeit bereits vorab unter Vorlage eines Entwurfs mit der Stiftungsaufsicht abgeklärt werden.- Darlegung des Umfangs und der Auswirkung des Rechtsgeschäfts
- Beschluss des zuständigen Stiftungsorgans
- Stiftungsaufsichtsbehörde kann die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen, die für die Prüfung des Antrags erforderlich sind
- Formloser Antrag (mit Unterschrift) - Dieser Assistent unterstützt Sie bei der Erstellung eines formlosen Schreibens, wenn die zuständige Stelle kein Antragsformular zur Verfügung stellt.