Regierung der Oberpfalz führt Anhörungsverfahren zum Neubau Juraleitung für den Abschnitt B-Nord durch

28.08.2025-036

Regensburg. Die Übertragungsnetzbetreiberin TenneT TSO GmbH („TenneT“) mit Sitz in Bayreuth plant, ihre von Raitersaich (Mitelfranken) über Ludersheim, Sittling nach Altheim (Niederbayern) verlaufende, ca. 170 km lange Höchstspannungsleitung („Juraleitung“) nach den Vorgaben des Bundesbedarfsplangesetzes zu einer leistungsstärkeren Leitung auszubauen. Den Antrag auf Feststellung des Plans für den überwiegend in der Oberpfalz verlaufenden Teil der Leitung („Abschnitt B-Nord“) hat TenneT am 27.11.2024 bei der Regierung der Oberpfalz eingereicht. Nach Prüfung und Feststellung der Vollständigkeit der Unterlagen wird nun das Anhörungsverfahren (§ 43a EnWG, Art. 73 BayVwVfG) – Behördenbeteiligung und öffentliche Auslegung der Unterlagen – eingeleitet.

TenneT ist einer von vier Übertragungsnetzbetreibern in Deutschland. Das Übertragungsnetz mit den 220 kV- und 380 kV-Spannungsebenen nimmt die Aufgabe des Energietransportes über große Entfernungen wahr.

Gegenwärtig besteht zwischen den Umspannwerken (UW) Ludersheim und Sittling eine 2-systemige 220 kV-Leitung. Der Ersatzneubau soll künftig für 380 kV ausgelegt sein. Die dafür notwendigen Leiterseile können von der bestehenden Leitung nicht mehr getragen werden.

Die Maßnahme ist planfeststellungspflichtig (§ 43 EnWG).

Der Bundesgesetzgeber hat die energiewirtschaftliche Notwendigkeit und den vordringlichen Bedarf der (Gesamt-)Maßnahme zur Gewährleistung eines sicheren und zuverlässigen Netzbetriebs festgestellt, indem er sie als Nr. 41 in den Bundesbedarfsplan aufgenommen hat.

Mit der Aufnahme in den Bundesbedarfsplan folgt die fachplanerische Planrechtfertigung unmittelbar aus dem Bundesbedarfsplangesetz. Die gesetzliche Feststellung, dass ein energiewirtschaftlicher Bedarf besteht, ist für die Planfeststellung verbindlich.

Die Umsetzung der Maßnahme liegt darüber hinaus im überragenden öffentlichen Interesse und dient der öffentlichen Sicherheit (§ 43 Abs. 3a EnWG). Bis die Stromversorgung im Bundesgebiet nahezu treibhausgasneutral ist, soll der beschleunigte Ausbau der Hochspannungsleitungen nach dem Willen des Gesetzgebers als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführende Schutzgüterabwägung eingebracht werden (§ 43 Abs. 3a Satz 2c EnWG).

Das zur Planfeststellung eingereichte Vorhaben stellt einen Ersatzneubau dar und verläuft zum Teil in Bündelung mit der Bestandsleitung der Juraleitung sowie weiteren Bestandsleitungen anderer Netzbetreiber. Der Bestand der Juraleitung wird nach Inbetriebnahme der Ersatzneubauleitung innerhalb von 2 Jahren zurückgebaut. Bis zur Inbetriebnahme der neuen Leitung muss die Bestandsleitung aus Gründen der Versorgungssicherheit in Betrieb bleiben.

Der Abschnitt B-Nord des geplanten Ersatzneubaues führt von der Regierungsbezirksgrenze Niederbayern/Oberpfalz bis kurz nach der Regierungsbezirksgrenze Oberpfalz/Mittelfranken. Der Abschnitt durchquert die Landkreise Neumarkt i.d.OPf. sowie Eichstätt (Oberbayern) und tangiert den Landkreis Nürnberger Land (Mittelfranken) mit dem letzten Mast. Aufgrund der Zustimmung durch das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie behandelt die Regierung der Oberpfalz den gesamten Abschnitt B-Nord.

Die Leitung wird überwiegend als Freileitung errichtet. Der geplante Ersatzneubau der Freileitung besteht aus 114 Masten und ist ca. 42 km lang. Im Raum Mühlhausen ist allerdings wegen der Nähe zu bestehenden Wohngebieten ein ca. 2,7 km langer Erdkabelabschnitt geplant. Der Übergang von Freileitung zu Erdkabel und von Erdkabel zu Freileitung erfolgt jeweils in einer Kabelübergangsanlage. Zwischen Mühlhausen-Belzlmühle und Sengenthal-Forst sind die Nutzung der Bestandstrasse und damit auch größere Leitungsprovisorien mit Standzeit bis zur Inbetriebnahme geplant.

Der Antrag wurde vor dem 30.06.2025 eingereicht. Damit greift für das Vorhaben die Vorschrift des § 43m EnWG. In der Folge finden im Verfahren keine Umweltverträglichkeitsprüfung und keine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung statt.

Die Planunterlagen können von 04.09. bis 06.10.2025 auf der Internetseite der Regierung der Oberpfalz unter https://www.regierung.oberpfalz.bayern.de/service/planfeststellung/energieversorgung/aktuell_laufende_verfahren/index.html und parallel auf den Internetseiten der vom Vorhaben betroffenen Gemeinden bzw. deren Verwaltungsgemeinschaften (Stadt Beilngries, Stadt Berching, Gemeinde Burgthann, Stadt Dietfurt a.d.Altmühl, Gemeinde Mühlhausen, Verwaltungsgemeinschaft Neumarkt i.d.OPf. mit den Gemeinden Berngau undSengenthal, Markt Postbauer-Heng, Stadt Riedenburg sowie Stadt Neumarkt i.d.OPf.) eingesehen werden. Eine alternative Zugangsmöglichkeit zur Planung erhalten beteiligte Person wenn sie sich während der Dauer der Auslegung entsprechend an die Regierung der Oberpfalz wenden; dies geschieht in der Regel durch Übersendung eines gängigen elektronischen Speichermediums, das Dateien mit den ausgelegten Unterlagen enthält (Kontakt per E-Mail: energiewirtschaft@reg-opf.bayern.de, per Brief an die Poststelle der Regierung der Oberpfalz: Regierung der Oberpfalz, 93039 Regensburg oder telefonisch unter: 0941/ 5680-1301).

Jeder, dessen Belange durch die Änderungen berührt werden, kann bis einschließlich 20.10.2025 schriftlich oder zur Niederschrift bei den betroffenen Gemeinden oder bei der Regierung der Oberpfalz Einwendungen gegen den Plan erheben. Vereinigungen, die auf Grund einer gesetzlichen Anerkennung befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen einen Planfeststellungbeschluss einzulegen, können innerhalb der Frist Stellungnahmen zu dem Plan abgeben.

Die Einwendungen der Betroffenen und die Stellungnahmen der Behörden sowie Verbände werden der Vorhabenträgerin und den von ihr Beauftragten zur Verfügung gestellt, um eine Erwiderung zu ermöglichen. Die datenschutzrechtlichen Bestimmungen sind zu beachten; auf Verlangen von Einwendenden sollen deren Name und Anschrift unkenntlich gemacht werden, wenn diese zur ordnungsgemäßen Durchführung des Verfahrens nicht erforderlich sind.

Die Auslegung der Unterlagen wurde von den betroffenen Gemeinden angekündigt.