Änderung Verdienstausfallentschädigung nach § 56 IfSG nach behördlich angeordneter Quarantäne

Änderung des § 4a GesV:

§4a

Form der Anträge auf Erstattung nach § 56 Abs. 5 Satz 3 und 4 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG)

Arbeitgeber und Selbständige haben Anträge nach § 56 Abs. 5 Satz 3 und 4 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung über vom Staatsministerium für Gesundheit und Pflege betriebene Portale zu übermitteln.

Die Regierung der Oberpfalz gewährt auf Grund der kurzfristigen Änderung eine Übergangsfrist bis zum 31.05.2022 für haptische oder per Mail eingereichte Anträge gemäß § 56 Abs. 1 IfSG. Anträge die ab 01.06.2022 per Mail oder Post eingehen, werden umgehend und endgültig gelöscht bzw. vernichtet.

Folgender Link führt Sie zum Onlineportal: https://www.verdienstausfall-corona.bayern/