Theater- und Konzertsaalbauten; Beantragung von Finanzhilfen zu Baumaßnahmen
Finanzhilfen zu notwendigen Investitionsmaßnahmen an professionellen kommunalen Theater- und Konzertsaalbauten können auf Antrag gewährt werden.
Der Freistaat Bayern unterstützt im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs kommunale Körperschaften bei Bauinvestitionen an professionellen kommunalen Theater- und Konzertsaalbauten mit Zuweisungen nach Art. 10 des Bayerischen Finanzausgleichsgesetzes (BayFAG).
Gefördert werden:
- Neu-, Um- und Erweiterungsbauten
- Sanierungen
- technische Einbauten im Bereich der Bühne und des Zuschauerraumes, soweit diese Maßnahmen für den Spielbetrieb notwendig, sowie
- der Erwerb einschließlich Umbau oder Instandsetzung von Gebäuden, soweit sie einen an sich notwendigen Neu- oder Erweiterungsbau entbehrlich machen.
Maßnahmen der laufenden Instandhaltung (Erhaltungsaufwand) und Kosten des laufenden Betriebs sind nicht förderfähig.
Zuweisungsempfänger
Empfänger staatlicher Zuweisungen nach Art. 10 BayFAG sind ausschließlich Kommunen und kommunale Zweckverbände, nicht aber selbstständige Kommunalunternehmen des öffentlichen Rechts oder kommunale Unternehmen in den Rechtsformen des Privatrechts.
Zuweisungsfähige Ausgaben
Grundlage für die staatliche Förderung sind nicht die Gesamtkosten, sondern die zuweisungsfähigen Ausgaben. Der Bemessung der Zuweisung werden nur die zuweisungsfähigen Ausgaben nach Maßgabe der Nrn. 5.2.1 der Zuweisungsrichtlinie FAZR zugrunde gelegt.
Die Fördervoraussetzungen für eine Generalsanierung nach Nr. 2.1.3 FAZR gelten für Theaterbaumaßnahmen nicht. Ausgaben für den Bauunterhalt und für Instandsetzungen auf Grund mangelhaften Bauunterhalts können nicht gefördert werden.
Art und Höhe
Die Zuweisungen werden als Anteilfinanzierung gewährt.
Der Fördersatz beträgt regelmäßig 75 % der zuweisungsfähigen Ausgaben.
- Regierung der Oberpfalz - Sachgebiet 12 - Kommunale Angelegenheiten
Ansprechpartner
Dr. Donauer, Peter - Sachgebietsleiter
Telefon +49 (0)941 5680-1240
Friedlein, Birgit
Telefon +49 (0)941 5680-1138
Fax +49 (0)941 5680-91138
E-Mail birgit.friedlein@reg-opf.bayern.de
Greiml, Thomas
Telefon +49 (0)941 5680-1253
Fax +49 (0)941 5680-91253
E-Mail thomas.greiml@reg-opf.bayern.de
Haller, Martin - Arbeitsbereichsleiter
Telefon +49 (0)941 5680-1250
Fax +49 (0)941 5680-91250
E-Mail martin.haller@reg-opf.bayern.de
Kain, Peter
Telefon +49 (0)941 5680-1252
Fax +49 (0)941 5680-91252
E-Mail peter.kain@reg-opf.bayern.de
Kain, Peter
Ansprechpartner Bau Kindertageseinrichtungen
Telefon +49 (0)941 5680-1252
Fax +49 (0)941 5680-91252
E-Mail peter.kain@reg-opf.bayern.de
Kirsch, Friederike
Telefon +49 (0)941 5680-1261
Fax +49 (0)941 5680-91261
E-Mail friederike.kirsch@reg-opf.bayern.de
Roithmeier, Florian
Telefon +49 (0)941 5680-1241
Fax +49 (0)941 5680-91241
E-Mail florian.roithmeier@reg-opf.bayern.de
Schwander, Stefan
Ansprechpartner Bau Öffentliche Schulen einschließlich Schulsportanlagen, Schülerheime, Theater und Konzertbauten
Telefon +49 (0)941 5680-1254
Fax +49 (0)941 5680-91254
E-Mail stefan.schwander@reg-opf.bayern.de
Schwander, Stefan
Ansprechpartner Bau Feuerwehrhäuser
Telefon +49 (0)941 5680-1254
Fax +49 (0)941 5680-91254
E-Mail stefan.schwander@reg-opf.bayern.de
Team Kommunales Haushalts- und Prüfungswesen
Telefon +49 (0)941 5680-1255
Fax +49 (0)941 5680-91255
E-Mail kommunales-haushaltswesen@reg-opf.bayern.de
Team Krankenhausfinanzierung
Telefon +49 (0)941 5680-1245
Fax +49 (0)941 5680-91245
E-Mail krankenhausfinanzierung@reg-opf.bayern.de
Weiß, Karl - stellvertretender Sachgebietsleiter
Telefon +49 (0)941 5680-1242
Fax +49 (0)941 5680-91242
E-Mail karl.weiss@reg-opf.bayern.de
Wilhelm, Eva
Telefon +49 (0)941 5680-1260
Fax +49 (0)941 5680-91260
E-Mail eva.wilhelm@reg-opf.bayern.de
Witt, Rebecca
Telefon +49 (0)941 5680-1249
E-Mail rebecca.witt@reg-opf.bayern.de
Witt, Rebecca
Ansprechpartnerin Schützenvereine, Sportstätten
Telefon +49 (0)941 5680-1249
Fax +49 (0)941 5680-91249
E-Mail rebecca.witt@reg-opf.bayern.de
Witt, Rebecca
Ansprechpartnerin Beschaffung Feuerwehrfahrzeuge
Telefon +49 (0)941 5680-1249
E-Mail rebecca.witt@reg-opf.bayern.deÖffnungszeiten allgemein
MO 08:00 - 16:30 Uhr DI 08:00 - 16:30 Uhr MI 08:00 - 16:30 Uhr DO 08:00 - 16:30 Uhr FR 08:00 - 13:00 Uhr Um Wartezeiten zu vermeiden, bittet die Regierung der Oberpfalz vorrangig um individuelle TerminvereinbarungenHausanschrift
Emmeramsplatz 8
93047 RegensburgPostanschrift
93039 RegensburgTelefon +49 (0)941 5680-0Fax +49 (0)941 5680-1199
Förderfähig sind Investitionen
- für professionelle kommunale Theater- und Konzertsaalbauten, wenn dort kommunal getragene professionelle Theater oder Orchester ihren Sitz haben und Betriebskostenzuschüsse bzw. institutionelle Zuschüsse des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst erhalten.
Als kommunal getragen gelten professionelle Theater oder Orchester auch dann, wenn die Kommune beherrschenden Einfluss ausüben kann bzw. für das jeweilige Ensemble wirtschaftlich betrachtet wie für ein eigenes eintritt.
- für kommunale Kultureinrichtungen von überregionaler Bedeutung am Sitz einer Bezirksregierung, die auch als Theater bzw. Konzertsaal genutzt werden, sofern die Kommune nicht über einen aus Mitteln des Art. 10 BayFAG geförderten Theater- und Konzertsaalbau verfügt, sowie
- für kommunale Theater- und Konzertsaalbauten, wenn dort ein ganzjähriger professioneller Spielbetrieb mit regelmäßig mindesten 100 Theater- oder Konzertvorstellungen erfolgt und die Kommune nicht über einen aus Mitteln des Art. 10 BayFAG geförderten oder in staatlicher Trägerschaft befindlichen Theater- oder Konzertsaalbau verfügt.
Das Europäische Beihilfenrecht ist zu beachten. Insbesondere wird auf die Verordnung (EU) Nr. 651/2014 hingewiesen.
Es gelten folgende Voraussetzungen für die Gewährung von Zuweisungen zu förderfähigen Maßnahmen:
- Die Gesamtfinanzierung muss gesichert sein. Die Kommune muss in der Lage sein, die notwendigen Eigenmittel aufzubringen und auch die zu erwartenden Folgekosten in der Zukunft zu finanzieren.
- Vor Beginn einer Baumaßnahme müssen in der Regel die Planunterlagen fachlich geprüft werden.
- Eine geförderte Baumaßnahme muss grundsätzlich mindestens 25 Jahre für den Zuweisungszweck verwendet werden.
- Die Maßnahme muss wirtschaftlich sein.
- Die Vergabevorschriften müssen eingehalten werden.
- Zuweisungen werden nur für Vorhaben gewährt, deren zuweisungsfähige Ausgaben mehr als 100.000 € betragen. Für Maßnahmen zur Umsetzung von Barrierefreiheit/Inklusion sowie durch Elementarschadensereignisse veranlasste Maßnahmen wird die allgemein geltende Bagatellgrenze von 100.000 € auf 25.000 € reduziert.
Zuweisungsanträge sind über die Regierungen dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat vorzulegen. Das Staatsministerium entscheidet nach Anhörung des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst sowie des Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr über die grundsätzliche Förderfähigkeit eines beantragten Vorhabens.
Das Bewilligungsverfahren und die fachliche Prüfung obliegen den Regierungen.
Über Anträge auf Zustimmung zum vorzeitigen Baubeginn entscheiden die Regierungen mit Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat.
Mit der Baumaßnahme darf erst nach Erteilung eines entsprechenden Bewilligungsbescheides oder nach vorheriger Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn begonnen werden.
Anträge auf Zuweisungen sind innerhalb der von der jeweils zuständigen Regierung festgelegten Frist in einfacher Ausfertigung auszureichen.
- Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen
- Bauunterlagen gemäß VV Nr. 4 der Anlage 4a zu Art. 44 BayHO, soweit nicht auf die Vorlage nach VV Nr. 4.6 der Anlage 4a zu Art. 44 BayHO verzichtet werden kann
- Beschluss des zuständigen kommunalen Organs, das Vorhaben durchzuführen oder sich an der Maßnahme eines anderen Trägers zu beteiligen
- Anträge auf und Zusagen von Zuweisungen Dritter
- Antrag auf Gewährung einer Zuwendung (Muster 1a zu Art. 44 BayHO)
- Antrag auf Bewilligung weiterer Zuwendungsraten (Muster 1b zu Art. 44 BayHO)
- Angaben zu den finanziellen Verhältnissen (Muster 2a zu Art. 44 BayHO - Kameralistik)
- Angaben zu den finanziellen Verhältnissen (Muster 2b zu Art. 44 BayHO - Doppik)
- Auszahlungsantrag (Muster 3 zu Art. 44 BayHO)
- Verwendungsnachweis (Muster 4 zu Art. 44 BayHO)
- Vergabenachweis für die Baumaßnahme (Anlage zu Muster 4 nach Art. 44 BayHO)
- Verwendungsbestätigung (Muster 4a zu Art. 44 BayHO)
- Kosten von Hochbauten (Muster 5 zu Art. 44 BayHO)
- Erläuterungsbericht zum Antrag auf Gewährung einer Zuwendung für eine Hochbaumaßnahme (Muster 6 zu Art. 44 BayHO)
- Flächenzusammenstellung zum Erläuterungsbericht (Muster 6a zu Art. 44 BayHO)
- Maßnahmenerhebungsbogen
- Mitteilung gem. Nr. 1.1 NBest-Bau - Zuwendungen/Zuweisungen nach BayFAG und BayGVFG
- Kommunale Hochbauförderung nach Art. 10 FAG - Checkliste Antragsunterlagen
- Art. 10 Bayerisches Gesetz über den Finanzausgleich zwischen Staat, Gemeinden und Gemeindeverbänden (Bayerisches Finanzausgleichsgesetz - BayFAG)
- Richtlinie über die Zuweisungen des Freistaates Bayern zu kommunalen Baumaßnahmen im kommunalen Finanzausgleich (Zuweisungsrichtlinie - FAZR) - Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat, Az. 62 - FV 6700 - 1/2/9, FMBl. S. 59
- Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften (ANBest-K)
- Baufachliche Ergänzungsbestimmungen für Zuwendungen (BayZBau)
- Anlage 4a zu Art. 44 BayHO - Unterlagen für Baumaßnahmen
- Baufachliche Nebenbestimmungen (NBest-Bau)
Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen
verwaltungsgerichtliche Klage