Kulturfonds Bayern; Beantragung einer Förderung
Der Freistaat Bayern betreibt eine Projekt- und Investitionsförderung im Kunstbereich sowie eine Projektförderung im Bildungsbereich.
Zweck der Förderung
Im Bereich Kunst sollen kulturelle Investitionen und Projekte nichtstaatlicher und nichtkommerzieller Träger gefördert werden. Das Fördergebiet umfasst ganz Bayern, ausgeschlossen sind Maßnahmen in München und Nürnberg.
Im Bereich Bildung sollen Projekte mit kulturellem Schwerpunkt mit besonderem Nachdruck in der Fläche gefördert werden.
Gegenstand der Förderung
Bereich Kunst:
- Theaterbereich
- Förderung von Investitionen bei nichtstaatlichen Spielstätten (soweit keine Förderung über FAG-Mittel erfolgt)
- Förderung besonderer Theatervorhaben, wie z. B. Sonderproduktionen
- Museumsbereich
- Förderung von Investitionen bei nichtstaatlichen Museen
- Förderung von Ausstellungen und anderen Projekten nichtstaatlicher Museen
- Förderung der zeitgenössischen Kunst
- Förderung von Investitionen beim Bau und Ausbau von Ausstellungsräumen und von "Künstlerhäusern"
- Förderung von Ausstellungen, Symposien und ähnlichen Projekten
- Bayerisches Atelierförderprogramm für bildende Künstlerinnen und Künstler
- Musikpflege
- Förderung von Investitionen beim Bau und Ausbau von Veranstaltungs- und Proberäumen
- Förderung von Veranstaltungen und sonstigen Projekten insbesondere im Bereich der zeitgenössischen Musik sowie von Maßnahmen zur musikalischen Begabtenförderung
- Laienmusik
- Förderung von Investitionen beim Bau und Ausbau von Veranstaltungs- und Probenräumen für Laienmusikvereine
- Förderung geeigneter Einzelprojekte
- Archive, Bibliotheken, Literatur
- Förderung von Projekten und Investitionen bei nichtstaatlichen Bibliotheken und Archiven
- Förderung von Veranstaltungen im Rahmen der Literaturpflege
- Internationaler Ideenaustausch
- Förderung internationaler Begegnungen im Bereich Kunst und Kultur
- Sonstige kulturelle Veranstaltungen und Projekte
- Förderung innovativer Vorhaben und spartenübergreifender Projekte aus den oben genannten kulturellen Förderbereichen
Bereich Bildung:
- Erwachsenenbildung und Kirchliche Bildungsarbeit
Förderung kreativer Projekte, bei denen die Teilnehmenden aktiv eingebunden werden, um einen nachhaltigen Lernerfolg zu erzielen - Internationaler Ideenaustausch
Förderung internationaler Begegnungen von Schülerinnen und Schülern bzw. Jugendlichen - Sonstige kulturelle Veranstaltungen und Projekte
- Förderung von kreativen außerunterrichtlichen kulturellen Aktivitäten mit Schülerinnen und Schülern bzw. Jugendlichen
- Förderung sonstiger kreativer, kultureller Veranstaltungen und Projekte
Zuwendungsempfänger
Bereich Kunst: Nichtstaatliche Träger (natürliche und juristische Personen), die mit dem Projekt keine Gewinnerzielungsabsicht verfolgen
Bereich Bildung: Juristische Personen ohne Gewinnerzielungsabsicht (keine natürlichen Personen und Schulen)
Zuwendungsfähige Kosten
Projektkosten
Bereich Kunst: Maßnahmen mit zuwendungsfähigen Gesamtkosten von weniger als 10.000 Euro werden aus dem Kulturfonds nicht gefördert.
Bereich Bildung: Maßnahmen mit zuwendungsfähigen Gesamtkosten von weniger als 5.000 Euro werden aus dem Kulturfonds nicht gefördert.
Art und Höhe
Bereich Kunst: Fördersatz bis zu 30 % der zuwendungsfähigen Kosten.
Bereich Bildung: Fördersatz bis zu 50 % der zuwendungsfähigen Kosten.
Im Schuljahr 2022/23 liegt der Fördersatz ausnahmsweise bei bis zu 60% (im Bereich internationaler Ideentaustausch bei bis zu 80%) der zuwendungsfähigen Kosten.
- Regierung der Oberpfalz - Sachgebiet 12 - Kommunale Angelegenheiten
Ansprechpartner
Greiml, Thomas
Telefon +49 (0)941 5680-1253
Fax +49 (0)941 5680-91253
E-Mail thomas.greiml@reg-opf.bayern.deÖffnungszeiten allgemein
MO 08:00 - 16:30 Uhr DI 08:00 - 16:30 Uhr MI 08:00 - 16:30 Uhr DO 08:00 - 16:30 Uhr FR 08:00 - 13:00 Uhr Um Wartezeiten zu vermeiden, bittet die Regierung der Oberpfalz vorrangig um individuelle TerminvereinbarungenHausanschrift
Emmeramsplatz 8
93047 RegensburgPostanschrift
93039 RegensburgTelefon +49 (0)941 5680-0Fax +49 (0)941 5680-1199
Aus dem Kulturfonds, Bereich Kunst, können kulturelle Investitionen und Projekte nichtstaatlicher Träger gefördert werden, in der Regel aber keine laufenden Betriebskosten (institutionelle Förderung). Für regelmäßig wiederkehrende Veranstaltungen ist eine Anschubfinanzierung möglich. Die Vorhaben sollen grundsätzlich von überregionaler, zumindest aber von überörtlicher Bedeutung sein; Maßnahmen mit zuwendungsfähigen Gesamtkosten von weniger als 10.000 € können daher nicht gefördert werden. Das Fördergebiet umfasst ganz Bayern; grundsätzlich ausgeschlossen sind allerdings Maßnahmen in München und Nürnberg.
Eine gleichzeitige Förderung aus anderen staatlichen Förderansätzen (Mehrfachförderung) sowie aus Mitteln der Bayerischen Landesstiftung ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die Förderung erfolgt nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel und ist grundsätzlich auf maximal 30 v. H. der zuwendungsfähigen Kosten begrenzt.
Ziel des Kulturfonds, Bereich Bildung, ist es, Projekte mit kulturellem Schwerpunkt bayernweit und mit besonderem Nachdruck in der Fläche zu fördern. Die Zuwendungen werden ausschließlich in Form von Projektförderung für höchstens zwei Jahre als Anschubfinanzierung gewährt, sofern die Projekte den Fördergrundsätzen "Kreativität", "Aktivierung der Teilnehmenden, um einen nachhaltigen Lernerfolg zu erzielen" sowie "Überregionalität, zumindest Überörtlichkeit" entsprechen.
Anträge können nur berücksichtigt werden, wenn die zuwendungsfähigen Kosten des Projekts mindestens 5.000 Euro betragen. Das Fördergebiet umfasst ganz Bayern, vorrangig unterstützt werden jedoch örtliche Initiativen außerhalb der Ballungszentren. Bei Konzepten, die sich die in München und Nürnberg vorhandene Infrastruktur zu Nutze machen, um mit diesen günstigeren Startvoraussetzungen anschließend in die Regionen hinauswirken zu können, kann eine Ausnahme gemacht werden. Die Förderung erfolgt nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel und ist grundsätzlich auf maximal 50 v. H. der zuwendungsfähigen Kosten begrenzt.
Zuwendungen dürfen nur bewilligt werden, wenn mit dem Projekt noch nicht begonnen wurde.
Anträge sind schriftlich bei der zuständigen Bezirksregierung einzureichen. Die Bezirksregierungen prüfen die Anträge vor und legen sie zur Entscheidung dem Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus bzw. für Wissenschaft und Kunst vor.
Die Entscheidung über Anträge zum Kunst-Kulturfonds fällt
- bei Fördersummen bis zu 25.000 Euro in der Regel im April,
- bei Fördersummen über 25.000 Euro in der Regel im Mai nach Entscheidung durch den Ministerrat und Billigung durch die Landtagsausschüsse.
Die Entscheidungen bei Anträgen zum Bildungs-Kulturfonds trifft der Ausschuss für Staatshaushalt und Finanzfragen des Bayerischen Landtags in der Regel im Monat Juni.
Fördergebiet ist der Freistaat Bayern.
Es besteht eine Förderbeschränkung für Kunst-Projekte in München und Nürnberg, hierfür steht der Kulturfonds nicht offen.Anträge für den Kunst-Kulturfonds sind bis zum 1. Oktober für das Folgejahr bei der zuständigen Regierung einzureichen; Anträge für den Bildungs-Kulturfonds bis zum 1. Februar vor Beginn des Schuljahres, in dem das Projekt stattfinden soll.
- aussagekräftige Projektbeschreibung einschließlich Zeitplan
- Kosten- und Finanzierungsplan
(bei Baumaßnahmen zusätzlich Kostenberechnung nach DIN 276) - Nachweis über die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
- Erklärung des Einverständnisses mit einer Übernahme von projektbezogenem Bild- und Textmaterial auf die Webseite zum „Kulturfonds“ des Staatsministeriums
- Antrag auf Gewährung einer Zuwendung aus dem Kulturfonds Bayern für kommunale Gebietskörperschaften
- Antrag auf Gewährung einer Zuwendung aus dem Kulturfonds Bayern für private Antragsteller
- Anlage zum Kulturfonds-Antrag für Sonderausstellungen nichtstaatlicher Museen [Dateiformat: pdf]
- Ergänzung zum Förderantrag für innovative Konzerte und musikalische Veranstaltungsreihen [Dateiformat: pdf]
- Art. 44 Haushaltsordnung des Freistaates Bayern (Bayerische Haushaltsordnung - BayHO) - BayRS IV S. 664; BayRS 630-1-F
- Art. 23 Haushaltsordnung des Freistaates Bayern (Bayerische Haushaltsordnung - BayHO) - BayRS IV S. 664; BayRS 630-1-F