Kommunalinvestitionen; Beantragung einer Förderung
Der Bund fördert Investitionen finanzschwacher Gemeinden und Gemeindeverbände. Es können Maßnahmen der energetischen Sanierung kommunaler Gebäude und Einrichtungen sowie Maßnahmen des Barriereabbaus und des Städtebaus gefördert werden.
Zweck
Das Kommunalinvestitionsprogramm dient der Stärkung der Investitionstätigkeit finanzschwacher Gemeinden und Gemeindeverbände.
Gegenstand
Gefördert werden
- energetische Sanierung von Einrichtungen der frühkindlichen Infrastruktur, kommunalen Einrichtungen der Schulinfrastruktur, kommunalen Museen und kommunalen Einrichtungen der Weiterbildung, kommunalen sozialen Einrichtungen wie Mehrgenerationenhäusern, Bürger- und Jugendzentren sowie kommunalen Verwaltungsgebäuden
- Maßnahmen zum Abbau von baulichen Barrieren in den oben genannten Einrichtungen und Gebäuden. Aufgrund von Vorgaben des Bundes muss den Maßnahmen eine städtebauliche Grundkonzeption zur barrierefreien Gestaltung und Erschließung zugrunde liegen. Dies gilt nicht für Einrichtungen der frühkindlichen Infrastruktur,
- städtebauliche Maßnahmen zum Abbau von Barrieren im öffentlichen Raum,
- städtebauliche Maßnahmen zur Revitalisierung von innerörtlichen Leerständen.
Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt waren finanzschwache Gemeinden, Landkreise und Bezirke.
Zuwendungsfähige Kosten
Zuwendungsfähig sind die für die Maßnahmen erforderlichen Ausgaben.
Art und Höhe
Die Förderung erfolgte als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung durch einen Zuschuss in Höhe von bis zu 90 % der zuwendungsfähigen Ausgaben der anerkannten Projekte oder Bauabschnitte.
- Regierung der Oberpfalz - Sachgebiet 35 - Wohnungswesen
Ansprechpartner
Ahles, Manfred - Sachgebietsleiter
Telefon +49 (0)941 5680-1428Öffnungszeiten allgemein
MO 08:00 - 16:30 Uhr DI 08:00 - 16:30 Uhr MI 08:00 - 16:30 Uhr DO 08:00 - 16:30 Uhr FR 08:00 - 13:00 Uhr Um Wartezeiten zu vermeiden, bittet die Regierung der Oberpfalz vorrangig um individuelle TerminvereinbarungenHausanschrift
Emmeramsplatz 8
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Voraussetzung war eine Aufnahme in das Förderprogramm im 1. Halbjahr 2016. Dazu war der Antragstellung ein Bewerbungsverfahren vorgeschaltet, dessen Bewerbungsfrist am 15. Februar 2016 endete.
Der Antragstellung ging ein Bewerbungsverfahren voraus. Gemeinden und Gemeindeverbände, die die Antragsberechtigung erfüllen, konnten sich mit ihren Projekten direkt bei den jeweiligen Bezirksregierungen um Aufnahme in das Förderprogramm bewerben. Die Bewerbungsfrist endete am 15. Februar 2016.
Alle Maßnahmen müssen bis zum 31. Dezember 2021 vollständig abgenommen werden. Der Verwendungsnachweis ist der Bewilligungsstelle innerhalb von drei Monaten nach Abschluss der Maßnahme vorzulegen, spätestens jedoch bis 30. Juni 2022.
Alle Maßnahmen müssen bis zum 31. Dezember 2021 vollständig abgenommen werden. Der Verwendungsnachweis ist der Bewilligungsstelle spätestens bis 30. Juni 2022 vorzulegen.
- Grundstücknachweise
Grundbuchblattabschrift nach dem neusten Stand, Kaufvertrag oder Erbbaurechtsvertrag - Bautechnische Unterlagen
Lageplan (M 1:1.000), Bauzeichnungen (M 1:100), Wohnflächenberechnung, Berechnung des umbauten Raums, Kostenberechnung nach DIN 276 - Kreditaufnahmebeschluss des zuständigen Organs in Kopie mit Beglaubigungsvermerk im Original
- Richtlinien zur Förderung von Investitionen finanzschwacher Kommunen in Bayern (Kommunalinvestitionsförderungsrichtlinien - KInvFR) - IIC1/6-4740.1-001/15; AllMBl. 2015 S. 496; 2330-I
Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen
Verwaltungsgerichtliche Klage