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Organisation der öffentlichen Volksschulen

Gemäß Art. 26 BayEUG werden Volksschulen durch Rechtsverordnung der Regierung errichtet und aufgelöst. Auch Änderungen der gem. Art 32 Abs. 5 BayEUG bestehenden Sprengel der öffentlichen Volksschulen fallen in die Zuständigkeit der Regierung.

Den organisatorischen Maßnahmen im Bereich der Volksschulen ist jeweils ein Anhörungsverfahren vorgeschaltet, in dem das Benehmen der beteiligten Gebietskörperschaften, der Elternbeiräte und der kirchlichen Oberbehörden eingeholt wird.

Stand: 01.03.2010

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