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Gemäß Art. 26 BayEUG werden Volksschulen durch Rechtsverordnung der Regierung
errichtet und aufgelöst. Auch Änderungen der gem. Art 32 Abs. 5 BayEUG bestehenden
Sprengel der öffentlichen Volksschulen fallen in die Zuständigkeit der Regierung.
Den organisatorischen Maßnahmen im Bereich der Volksschulen ist jeweils
ein Anhörungsverfahren vorgeschaltet, in dem das Benehmen der beteiligten
Gebietskörperschaften, der Elternbeiräte und der kirchlichen Oberbehörden
eingeholt wird.
Stand: 01.03.2010
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