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Rücküberweisung in die Volksschule

  • Klassleiter hört Erziehungsberechtigte an
  • Klassleiter meldet in Betracht kommende Schüler der Schulleitung schriftlich (mit Beobachtungen des Leistungs- und Lernverhaltens + Empfehlung zu weiteren Fördermaßnahmen)
  • Schulleiter unterrichtet die Erziehungsberechtigten (Gelegenheit zur Stellungnahme)
  • Schulleiter informiert die Volksschule (Sprengel!) "fügt den Förderplan sowie die Stellungnahme des Klassleiters ... bei"

Weitere Veranlassung bei Zustimmung bzw. Ablehnung
Zustimmung Ablehnung
Stimmen die Erziehungsberechtigten sowie die aufnehmende Volksschule der Überweisung zu, nimmt die Volksschule den Schüler auf und unterrichtet hierüber schriftlich das zuständige Staatliche Schulamt und die Regierung. Stimmen die Erziehungsberechtigten oder die Sprengelvolksschule der Überweisung nicht zu, beantragt die Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung eine Entscheidung der Regierung
(Gutachten erstellt die Förderschule, Kommission bildet die Regierung).

  • Den Antrag auf Überweisung können auch die Erziehungsberechtigten stellen.
  • Will die Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung dem Antrag nicht entsprechen, legt sie den Antrag mit einer Stellungnahme der Regierung zur Entscheidung vor.
  • Die Überweisung soll zu Beginn eines Schuljahres oder eines Schulhalbjahres wirksam werden.
Stand: Januar 2011

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