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Statusrechtliche Genehmigung für Errichtung, Betrieb und wesentliche Änderung privater Ersatzschulen
Staatliche Genehmigung
Genehmigungsbedürftigkeit
Gemäß Art. 92 Abs. 1 Bayerisches Erziehungs- und Unterrichtsgesetz - BayEUG
dürfen private Schulen als Ersatzschulen, d.h. als Schulen, die öffentlichen
Schulen entsprechen, nur mit staatlicher Genehmigung errichtet und betrieben
werden.
Genehmigungsfähigkeit
Die Regierung der Oberpfalz ist zuständig zur Entscheidung über die
Genehmigungsfähigkeit von
- privaten Volksschulen
- privaten Förderschulen
- folgenden privaten beruflichen Schulen: Berufsschule, Berufsfachschule,
Wirtschaftsschule, Fachschule und Fachakademie
Die staatliche Genehmigung ist gem. Art. 92 Abs. 2 und 3 BayEUG zu erteilen,
wenn die Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt werden können.
Verfahren
Bei Neuerrichtungen und wesentlichen Änderungen sind als formloser Antrag vom
Schulträger und -betreiber folgende Unterlagen vorzulegen:
- Angaben zu Schulart und Anzahl der geführten Jahrgangsstufen
- Angaben zu Schulleitung und Lehrpersonal mit Ausbildungsnachweisen
- bei juristischen Personen Auszug aus dem Handels- oder Vereinsregister
- Planskizze über das Schulgebäude und die Schulräume
- Darstellung der Ausstattung der Fachräume
- Darstellung der Lehrziele, Lehrpläne und Stundentafeln
Zusätzlich:
- Praktikumsvereinbarungen, soweit die praktische Ausbildung in
außerschulischen Einrichtungen Bestandteil der schulischen Ausbildung ist
- Darstellung eines besonderen pädagogischen Interesses bei privaten
Volksschulen, die nicht auf Antrag von Erziehungsberechtigten als
Gemeinschaftsschule oder als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet
werden sollen.
Der Antrag ist von demjenigen, der die private Ersatzschule errichten und
betreiben will mit allen erforderlichen Unterlagen spätestens vier Monate
vor Schuljahresbeginn (nicht: Unterrichtsbeginn!) bei der
Schulaufsichtsbehörde einzureichen.
Die Regierung der Oberpfalz prüft, ob
- derjenige, der eine Ersatzschule errichten, betreiben oder leiten will,
die Gewähr dafür bietet, dass er nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung
verstößt,
- die Ersatzschule in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der
wissenschaftlichen oder künstlerischen Ausbildung ihrer Lehrkräfte hinter den
öffentlichen Schulen nicht zurücksteht,
- eine Sonderung der Schülerinnen und Schüler nach den Besitzverhältnissen
der Eltern nicht gefördert wird und
- die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte genügend
gesichert ist.
Zusätzlich gegebenenfalls
- die Praktikumsvereinbarungen, soweit die praktische Ausbildung in
außerschulischen Einrichtungen Bestandteil der schulischen Ausbildung ist,
- das Vorliegen eines besonderen pädagogischen Interesses bei privaten
Volksschulen, die nicht auf Antrag von Erziehungsberechtigten als
Gemeinschaftsschule oder als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet
werden.
Siehe hierzu auch Merkblatt für die Genehmigung von privaten Ersatzschulen
Staatliche Anerkennung
Die staatliche Anerkennung von privaten Ersatzschulen gem. Art. 100 BayEUG
stellt dagegen eine besondere Qualifikation einer staatlich genehmigten
Ersatzschule dar und wird erst nach einigen Schuljahren erfolgreichen
Schulbetriebs durch das Kultusministerium ausgesprochen. Voraussetzung ist, dass
die Schule die Gewähr dafür bietet, dass sie dauernd die an gleichartige oder
verwandte öffentliche Schulen gestellten Anforderungen erfüllt. Mit der
staatlichen Anerkennung erhält die Schule das Recht, Zeugnisse zu erteilen, die
die gleiche Berechtigung verleihen wie die der öffentlichen Schulen.
Ansprechpartner
Allgemein
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