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Personalkostenersatz
für
private
Volksschulen,
private
Förderschulen
und
Schulen
für
Kranke
Voraussetzungen
Schulaufsichtlich genehmigte private Förderschulen und Schulen für Kranke sowie private Volksschulen werden auf Antrag des Schulträgers staatlich gefördert.
Personenkreis
Personalkostenersatz wird für das im (schul)jährlich zu beantragenden Förderbescheid als notwendig anerkannte Lehr- und Verwaltungspersonal geleistet. Bei privaten Förderschulen gilt dies auch für Pflegepersonal und Personal für heilpädagogische Unterrichtshilfen.
Höhe der Förderung
Die Höhe des Personalkostenersatzes richtet sich bei Lehrkräften nach der Bundesbesoldungsordnung, bei sonstigem Personal nach den für den Freistaat geltenden Tarifverträgen. Es erfolgt eine Teilpauschalierung.
Die Zuordnung von staatlichen Lehrkräften an o.g. Schulen ist möglich.
Bei Neuerrichtung einer privaten Volksschule reduziert sich der Personalkostenersatz in den ersten zwei Jahren auf 75 v.H. Die Zuordnung von staatlichen Lehrkräften ist in diesem Zeitraum nicht möglich. Die volle Förderung sowie die Zuordnung von staatlichen Lehrkräften können erfolgen, wenn zwei Betriebsjahre ohne wesentliche schulaufsichtliche Beanstandungen absolviert wurden.
Berechtigte
Schulträger, die juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts sind und auf gemeinnütziger Grundlage wirken.
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