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Förderung von Baumaßnahmen privater Volksschulen

Berechtigte

Schulträger privater genehmigter Volksschulen, die juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts sind und auf gemeinnütziger Grundlage wirken (siehe Genehmigung).

Voraussetzungen

Die Private Volksschule muss in Gliederung und Ausbau dem Art. 32 Abs. 3 BayEUG entsprechen.

Die Baumaßnahme muss schulaufsichtlich genehmigt werden (siehe Genehmigung für Neu-, Um- und Erweiterungsbauten öffentlicher und privater Schulen nach der Schulbauverordnung).

Die Schule muss mindestens zwei Jahre ohne wesentliche schulaufsichtliche Beanstandungen bestanden haben.

Das Staatsministerium für Unterricht und Kultus muss die grundsätzliche Förderfähigkeit der baulichen Maßnahme feststellen.

Umfang der Förderung und Förderhöhe

Förderfähig sind

  • Neu- / Umbau und Erweiterung eines Schulgebäudes
  • Erwerb einschließlich Umbau bzw. Instandsetzung eines Schulgebäudes, soweit sie einen an sich notwendigen Neu- oder Erweiterungsbau entbehrlich machen
  • Generalsanierungen eines Schulgebäudes bzw. Baumaßnahmen, deren Umfang einer solchen ähnlich ist

Die Maßnahmen können nur gefördert werden, wenn die abschließend festgestellten förderfähigen Kosten 25.000 Euro überschreiten. Die förderfähigen Kosten werden entsprechend der für öffentliche Schulen geltenden Richtlinie über die Zuweisung des Freistaates Bayern zu kommunalen Baumaßnahmen im kommunalen Finanzausgleich (FA-ZR) ermittelt. Es können auch Sportanlagen gefördert werden.

Bei Generalsanierungen müssen die förderfähigen Kosten mindestens ein Viertel der vergleichbaren Neubaukosten betragen. Die Maßnahme darf nicht durch einen mangelhaften Bauunterhalt veranlasst sein. Durch die Generalsanierung muss die Einrichtung auf einen baulichen Stand gebracht werden, die sie im Fall einer Neuerrichtung aufweisen müsste.

Der Fördersatz beträgt bei staatlich genehmigten Schulen 70 %, bei staatlich anerkannten Schulen 80 % der förderfähigen Kosten.

Zeitpunkt der Erstattung

Der Zeitpunkt der Kostenerstattung richtet sich nach der Haushaltslage des Staates. Maßnahmen mit einer Förderung von mindestens 1 Mio. Euro müssen explizit in den Staatshaushalt aufgenommen werden.

Antragsverfahren

Ein Antrag auf Förderung von Baumaßnahmen privater Volksschulen kann formlos bei der Regierung der Oberpfalz gestellt werden.

Dem Antrag sind folgende Anlagen beizufügen:

Stand: Oktober 2011

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