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Planung von Konzentrationszonen für Windkraftanlagen im Rahmen der gemeindlichen Bauleitplanung

Hinweis aus "Planungshilfen für die Bauleitplanung" 2008/9, Kapitel IV 4.2, S. 68

Konzentrationszonen

32 - § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB bietet der Gemeinde die Möglichkeit durch Ausweisung von Konzentrationszonen die Errichtung privilegierter baulicher Anlagen, die keinem landwirtschaftlichen Betrieb dienen, im Außenbereich zu steuern. Mit dem sog. Planungsvorbehalt (§ 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB) erhalten bestimmte Darstellungen im Flächennutzungsplan für die im Außenbereich privilegierten Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 - 6 BauGB eine besondere Bedeutung. Sind für derartige Vorhaben (etwa für Windkraftanlagen) Konzentrationszonen an geeigneter Stelle und in ausreichendem Umfang im Rahmen eines gesamträumlichen Planungskonzeptes ausgewiesen, steht den fraglichen Vorhaben dann ein öffentlicher Belang (Darstellungen des Flächennutzungsplans) entgegen. Die Darstellung von Konzentrationszonen setzt allerdings eine umfassende Erfassung und Bewertung tatsächlich für die jeweiligen Vorhaben sinnvoller Standorte voraus: Bei der im Ergebnis zu treffenden Abwägungsentscheidung muss die Gemeinde auch die Entscheidung des Gesetzgebers berücksichtigen, der mit der Privilegierung der jeweiligen Vorhaben eine grundsätzliche Realisierung der Vorhaben im Außenbereich als sinnvoll ansieht. Keinesfalls darf die Ausweisung von Konzentrationsflächen dazu missbraucht werden, quasi durch die Hintertür eine Verhinderungsplanung aufzustellen. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass Flächennutzungspläne, die Konzentrationsflächen darstellen nach der Rechtsprechung des BVerwG im Wege der Normenkontrolle (§ 47 VwGO) gerichtlich angreifbar sind.

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