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Maßstab für die Beurteilung von Einzelhandelsgroßprojekten ist für den Bereich der Grundversorgung bei Unterzentren sowie bei Mittel- und Oberzentren der jeweilige Nahbereich. Für innenstadtrelevante Sortimente der qualifizierten/ spezialisierten Versorgung gilt der Verflechtungsbereich des innerstädtischen Einzelhandels. Dieser Verflechtungsbereich wird durch das StMWIVT definiert, liegt bei uns vor und ist nicht deckungsgleich mit den Mittelbereichen (siehe: Neuregelung zu Einzelhandelsgroßprojekten - StMWIVT) |
Die Höhere Landesplanungsbehörde (Sachgebiet 24) ist gemäß der Bekanntmachung über die Beurteilung von Einzelhandelsgroßprojekten in der Landesplanung und der Bauleitplanung vom 06.07.1992 (AllMBl Nr. 18/1992) verpflichtet, bei der Planung von Einzelhandelsgroßprojekten generell eine landesplanerische Überprüfung vorzunehmen. Dabei ist die Verordnung zur Änderung der VO über das LEP 94 vom 16.07.2002 (Neuregelung zu Einzelhandelsgroßprojekten - StMWIVT) zu
beachten.