Allgemeines
Selbstverständlich fließt es aus dem Wasserhahn, frisches Trinkwasser. Hierzu ist aber eine umfangreiche Infrastruktur notwendig. Dies ist grundsätzlich Aufgabe der Kommunen. Die Errichtung, laufende Erweiterung und Instandhaltung des oft mehrere Hundert Kilometer langen Wasserversorgungsnetzes und der dazugehörigen Anlagen zählt zu den Hauptaufgaben des " Wasserwerks " einer Gemeinde oder eines Zusammenschlusses mehrerer Gemeinden in einem Zweckverband, oder in seltenen Fällen auch des Landkreises. Zur Deckung des Aufwands für die Herstellung der Wasserversorgungseinrichtungen wird ein Wasserversorgungsbeitrag oder anders genannt, Rohrnetzkostenbeitrag erhoben.
Rechtsgrundlage
Rechtsgrundlage für die Beitragserhebung ist das Kommunalabgabengesetz (KAG), sowie die Wasserabgabesatzung (WAS) bzw. die Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung (BGS/WAS) der jeweiligen Gemeinde.
Der Beitrag wird für bebaute, bebaubare oder gewerblich genutzte bzw. nutzbare Grundstücke erhoben, wenn für sie nach der Wasserabgabesatzung ein Recht zum Anschluss an die Wasserversorgungsanlage besteht, was in einem Baugebiet regelmäßig der Fall sein wird.
Die Beitragsschuld entsteht, sobald das Grundstück angeschlossen werden kann bzw. ist. Beitragsschuldner ist der Eigentümer bzw. Erbbauberechtigte. Mehrere Miteigentümer sind Gesamtschuldner, d.h. einer von den Miteigentümern kann von der beitragsberechtigten Gemeinde zur Zahlung des gesamten Beitrags herangezogen werden. Wohnungseigentümer werden nur entsprechend ihres Miteigentumsanteils am Grundstück herangezogen.
Beitragshöhe
Auf der Grundlage der sogenannten "Globalberechnung" werden alle Aufwendungen für die Errichtung des Versorgungsnetzes und der dazugehörigen Anlagen einschließlich der nach den bestehenden Planungsabsichten der Gemeinde kalkulierbaren Kosten für die Erschließung weiterer Gebiete zusammengerechnet und auf die Bezugsgrößen des Gemeindegebietes verteilt. Mit dem Begriff Bezugsgrößen sind die Beitragsmaßstäbe Grundstücksfläche und Geschossfläche gemeint.
Die Beitragshöhe kann durch die Grundstücksfläche und die sog. "zulässige Geschossfläche" bestimmt
werden. Maßgebend ist danach nicht die Größe des tatsächlich gebauten Gebäudes, sondern die fiktive maximale Größe des Gebäudes entsprechend des jeweiligen Baurechts in der Gemeinde. Wird beispielsweise auf einem Baugrundstück ein Wohnhaus mit 250 qm Geschossfläche errichtet, obwohl nach dem geltenden Bebauungsplan 400 qm zulässig gewesen wären, wird bei der Beitragsberechnung letzteres zugrunde gelegt.
Die Beitragshöhe kann aber auch durch die Grundstücksfläche und die
Geschossfläche der auf dem Grundstück vorhandenen Gebäude bestimmt werden.
Berechnungsbeispiel:
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Nach der Beitragssatzung der Gemeinde Muster beträgt der Beitrag pro qm Grundstücksfläche 1,--
Euro sowie pro qm Geschossfläche 5,-- Euro. Familie Mustermann besitzt im Baugebiet "Zur Sonne" ein 500 qm großes Grundstück und errichtet darauf ein Wohnhaus mit 250 qm Geschossfläche. Im Bebauungsplan ist eine Geschossflächenzahl von (maximal) 0,8
festgesetzt.
Grundstücksfläche: 500qm x 1,-- Euro = 500,-- Euro
Geschossfläche: 500 qm x 0,8 = 400 qm zulässige Geschossfläche x 5,-- Euro = 2.000,-- Euro
Beitragshöhe: 500,-- Euro + 2.000,-- Euro = 2.500,-- Euro
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