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Erschließungsbeiträge Strasse

Rechtsgrundlage

Erschließungsbeiträge werden nach den §§ 123 bis 135 des Baugesetzbuches (BauGB) und der darauf beruhenden Erschließungsbeitragssatzung (EBS) der jeweiligen Gemeinde erhoben. In den Vorschriften wird abschließend geregelt, wer, wann und wie viel zu bezahlen hat.

Erschließungsanlagen

Beiträge müssen für die erstmalige Herstellung folgender Erschließungsanlagen bezahlt werden:

  • die öffentlichen, zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze
  • die öffentlichen, mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen (z.B. Fußwege, Wohnwege)
  • Sammelstraßen, an denen zwar nicht gebaut werden kann, die aber zur Erschließung notwendig sind
  • Parkflächen und Grünanlagen, soweit sie für die Erschließung der Baugebiete notwendig sind
  • Anlagen zur Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen (z.B. Lärmschutzwälle)

Herstellungskosten

Herstellungskosten sind all diejenigen Aufwendungen für die Erschließungsanlage, die der Gesamtheit der jeweils Beitragspflichtigen nach dem Abschluss der Maßnahme in Rechnung gestellt werden.

Dazu gehören im wesentlichen:

  • die Grunderwerbskosten
  • die Kosten für die erstmalige Herstellung der Anlagen, einschließlich der Entwässerungseinrichtungen und der Beleuchtungseinrichtungen

Beitragsberechnung

Beitragspflichtig für die o.g. Straßen sind Grundstücke, die von diesen Straßen aus verkehrstechnisch erreichbar sind und somit bebaut werden können bzw. bebaut sind.

Von der Summe der Herstellungskosten übernimmt die Stadt bzw. die Gemeinde mindestens 10%. Die restlichen Kosten werden auf die durch die Straße erschlossenen Grundstücke verteilt. Als Maßstab für die Verteilung der Kosten gelten z.B. die Grundstücksgröße und die Summe der Geschossflächen, die nach den bauplanungsrechtlichen Vorschriften erreichbar ist.

Berechnungsbeispiel:
 

Der Gesamtaufwand für die Errichtung einer Anbaustraße beträgt 500.000,-- Euro. Nach Abzug des Gemeindeanteils von 10 % verbleibt ein Verteilungsaufwand von 450.000,-- Euro.

Die Summe der Grundstücksflächen im Abrechnungsgebiet soll 25.000 qm, die der Geschossflächen 11.000 qm betragen. Aus dem Verhältnis des Verteilungsaufwands (450.000,--) zur Summe der Verteilungsflächen (36.000 qm) errechnet sich ein Beitrag i.H.v. 12,50 Euro pro qm.

Familie Mustermann errichtet auf einer 500 qm großen Grundstücksfläche ein Wohnhaus mit 250 qm Geschossfläche. Ihr Erschließungsbeitrag beträgt 9.375,-- Euro ((500+250) x 12,50 Euro).


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