Allgemeines
Die Abwasserbeseitigung einschließlich Fäkalschlammentsorgung ist eine Pflichtaufgabe der Gemeinde. Sie errichtet, betreibt und unterhält die hierfür notwendigen Entsorgungsanlagen. Jeder Bürger, bei dem Abwasser anfällt, ist verpflichtet, dieses in das gemeindliche Kanalnetz einzuleiten. Nur in kleinen Gemeinden, die über kein eigenes Kanalnetz verfügen, ist es dem Hausbesitzer gestattet, sein Abwasser in eine von ihm zu errichtende Kleinkläranlage (Dreikammer-Ausfaulgrube) einzuleiten.
Durch den vom beitragspflichtigen Bürger zu entrichtenden Kanalherstellungsbeitrag wird der Aufwand für die Errichtung der öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlagen (Kanalnetz, Kläranlage u.a.) finanziert.
Rechtsgrundlage
Rechtsgrundlage für die Erhebung eines Kanalherstellungsbeitrags ist das Kommunalabgabengesetz (KAG) sowie die jeweilige Entwässerungssatzung (EWS) bzw. die Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS/EWS) der Gemeinde.
Der Beitragspflicht unterliegen danach die Eigentümer oder Erbbauberechtigten von Grundstücken, welche baulich oder gewerblich genutzt werden können, sobald das Grundstück an die öffentliche Entwässerungsanlage angeschlossen ist oder angeschlossen werden kann. Wohnungs- und Teileigentümer sind nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.
Beitragshöhe
Die Höhe des
Beitrags wird nach der Grundstücksfläche und nach der Geschossfläche
der auf dem Grundstück vorhandenen Gebäude oder der
bauplanungsrechtlich zulässigen Geschossfläche berechnet. Die
Geschossfläche der auf dem Grundstück vorhandenen Gebäude wird nach den Außenmaßen der Gebäude in allen
Geschossen (z.B. auch Keller) ermittelt. Dachgeschosse werden nur
herangezogen, soweit sie ausgebaut sind. Nicht herangezogen werden
Gebäude oder selbständige Gebäudeteile, die nach der Art ihrer
Nutzung keinen Bedarf nach Schmutzwasserableitung auslösen (z.B.
der Schuppen zum Lagern von Brennholz). Das Nähere regelt die
jeweilige Satzung.
Berechnungsbeispiel:
|
Auf einem 500qm großen Grundstück wird ein unterkellertes Einfamilienhaus mit Erdgeschoss und
ausgebautem Dachgeschoss errichtet. Das Gebäude misst 8x12 Meter. Der Beitragssatz soll im Beispielsfall 3,--
Euro/qm Grundstücksfläche sowie 6,-- Euro/qm Geschossfläche betragen.
Grundstücksfläche: 500 qm x 3,-- Euro = 1.500,-- Euro
Kellergeschoss: 8 x 12 = 96 qm x 6,-- Euro = 576,-- Euro
Erdgeschoss: 8 x 12 = 96 qm x 6,-- Euro = 576,-- Euro
Dachgeschoss: 8 x 12 = 96 qm x 2/3 = 64 qm x 6,-- Euro = 384,-- Euro
Gesamtbeitrag: 1.500,-- + 576,-- + 576,-- + 384,-- = 3.036,-- Euro
|
nach oben
|