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Bei der Einrichtung und beim Betrieb von Arbeitsstätten, Baustellen und
Arbeitsplätzen sind die Aspekte der Arbeitssicherheit zu berücksichtigen. Durch
ergonomische Gestaltung von Arbeitsplätzen sollen körperliche Belastungen
vermindert werden.
Arbeitsstätten
Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Arbeitsstätten entsprechend der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) einschließlich des Anhangs so eingerichtet und betrieben werden, dass keine Gefährdung für Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten entsteht. Unter Arbeitsstätten versteht man Orte in Gebäuden oder im Freien, die sich auf dem Gelände eines Betriebes oder einer Baustelle befinden und die zur Nutzung für Arbeitsplätze vorgesehen sind. Zusätzlich zählen Orte in Gebäuden oder im Freien, die sich auf dem Gelände eines Betriebes oder einer Baustelle befinden und zu denen Beschäftigte im Rahmen ihrer Arbeit Zugang haben, zur Arbeitsstätte. In der 2004 novellierten ArbStättV und den derzeit noch gültigen Arbeitsstättenrichtlinien (ASR) werden Anforderungen hinsichtlich Lüftung, Raumtemperatur, Beleuchtung, Nichtraucherschutz, Lärmschutz, Toilette, Waschgelegenheit und Pausenbereich.Ergonomie
Im Hinblick auf die Prävention von arbeitsbedingten Muskel-Skelett-Erkrankungen sind Arbeitgeber verpflichtet Gefährdungen durch Fehlbelastungen bei der Arbeit zu erkennen und abzubauen. Durch ergonomische Gestaltung von Arbeitsplätzen (z.B. Bildschirmarbeitsplätze) und durch richtiges Verwenden von technischen Hilfsmitteln (z.B. Hebehilfen, elektrisch betriebene Flurförderzeuge) lassen sich die körperlichen Belastungen von Beschäftigten deutlich reduzieren.
Rechtsgrundlagen
- Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
- Arbeitsstätten-Verordnung (ArbStättV)
- Arbeitstätten-Richtlinie (ASR)
- Bildschirmarbeitsverordnung (BildscharbV)
- Lastenhandhabungs-Verordnung (LastenhandhabV)
weiterführende Informationen
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