Weitere Hinweise
Vor Ausfertigung von Personenstandsurkunden oder amtlichen Bescheinigungen bitten wir die zuständige Behörde darauf hinweisen, dass das Dokument für das Ausland benötigt wird.
Wir bitten zu beachten, dass Thailand zur Zeit als Nachweis für die Eheschließung von thailändischen mit deutschen
Staatsangehörigen in Deutschland nur den Auszug aus dem Heiratseintrag in Form einer Internationalen (mehrsprachigen) Urkunde akzeptiert.
Grundsätzlich wird die Ausstellung von mehrsprachigen Personenstandsurkunden durch die Standesämter für die Vorlage im Ausland empfohlen.
Heiratsurkunden bzw. Auszüge aus dem Familienbuch, die für ausländische Behörden zur Ausstellung eines neuen Passes benötigt werden, müssen in jedem Fall die künftigen Nachnamen beider Ehepartner enthalten.
Personenstandsurkunden, Aufenthaltsbescheinigungen, Unterlagen für Adoptionen, Bescheinigungen usw. die bei Behörden im Ausland vorgelegt werden müssen, sollten nicht älter als sechs Monate sein.
Einbürgerungszusicherungen benötigen in der Regel eine Beglaubigung bzw. Apostille.
Bitte der Regierung immer den Staat mitteilen, bei dessen Behörden das Dokument vorgelegt werden soll, da sonst erst
durch zeitraubende Rückfragen geklärt werden muss, ob eine Beglaubigung oder Apostille für Ihr Dokument erforderlich ist. Bei
bestimmten Staaten besteht derzeit die Möglichkeit, dass von den ausländischen Vertretungen zusätzlich eine Endbeglaubigung vom
Bundesverwaltungsamt in Köln verlangt wird. Siehe hierzu Hinweise des
Auswärtigen Amtes
In der Regel verlangen die ausländischen Behörden eine Übersetzung Ihres deutschen Dokuments. Ob für Ihr Dokument (z.B. mehrsprachige Personenstandsurkunde) eine Übersetzung erforderlich ist, teilt Ihnen die ausländische Behörde mit.
Wenn eine Übersetzung notwendig ist, klären Sie bitte zugleich auch
- ob und unter welchen Voraussetzungen die Übersetzung Ihres deutschen Dokuments durch einen in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Übersetzer anerkannt wird oder
- ob der Übersetzer seinen Wohnsitz im betreffenden ausländischen Staat haben muss.
Es unterliegt dem Recht des Staates, in dem die Übersetzung verwendet werden soll, ob eine in der Bundesrepublik Deutschland gefertigte Übersetzung anerkannt wird.
Es wird empfohlen, eine Übersetzung erst dann vornehmen zu lassen, wenn die Ausfertigung der Apostille bzw. Beglaubigung durch die Regierung erfolgt ist.
Die Regierung der Oberpfalz fertigt keine Übersetzungen und vermittelt auch keine Übersetzer.
Übersetzungen gelten als Sachverständigenleistungen und sind deshalb keine öffentlichen Urkunden. Sie werden daher weder beglaubigt noch mit einer Apostille versehen.
Es besteht jedoch die Möglichkeit, dass die Eigenschaft des Übersetzers als Sachverständiger bestätigt wird. Diese amtliche Bestätigung ist eine öffentliche Urkunde, die wiederum beglaubigt bzw. mit einer Apostille versehen werden kann. Hierzu wenden Sie sich bitte an das Landgericht, bei dem der Übersetzer Ihres deutschen Dokuments für die in Betracht kommende Sprache zugelassen worden ist.
Nach Art. 75 des Schengener Durchführungsübereinkommens dürfen Personen, die die im Rahmen einer ärztlichen Bescheinigung benötigten Betäubungsmittel im Reiseverkehr in das Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten oder innerhalb desselben mit sich führen, wenn sie ein von einer zuständigen Behörde ihre Aufenthaltsstaates ausgestellte beglaubigte Bescheinigung bei einer Kontrolle vorweisen. Die vom Arzt ausgestellte Bescheinigung wird vom zuständigen Gesundheitsamt beglaubigt.
Für die Erteilung der Bescheinigung über die Zuverlässigkeit "Certificate of good standing" nach Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 93/16 /EWG ist die Regierung (hier Regierung der Oberpfalz, Sachgebiet 53.1) zuständig, in deren Bereich der Betreffende den ärztlichen Beruf ausübt oder ausgeübt hat.
Weitere Informationen erhalten Sie gerne unter der Telefonnummer
0941 5680-209.
Stand: Oktober 2009
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