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Eheschließung im Ausland

Wenn Sie beabsichtigen im Ausland zu heiraten, sollten Sie die nachfolgenden Informationen und Hinweise beachten.

Informationen und Hinweise

  • Informieren Sie sich bitte vorher genau, welche deutschen Dokumente (mit Apostille bzw. Beglaubigungsvermerk und evtl. Übersetzung) Sie bei der ausländischen Behörde vorlegen müssen. Hierzu können Sie sich an die zuständige ausländische Vertretung in der Bundesrepublik Deutschland wenden.

    Sollen deutsche Dokumente, die Sie bei ausländischen Behörden vorlegen wollen, beglaubigt werden, siehe Beglaubigung deutscher Urkunden zum Gebrauch im Ausland.

  • Nehmen Sie ferner Kontakt mit dem Standesbeamten Ihres Wohnsitzes in der Bundesrepublik Deutschland auf und fragen Sie ihn, welche Dokumente (mit Apostille bzw. Beglaubigungsvermerk und evtl. Übersetzung) Sie aus dem Ausland mitbringen müssen, damit die Eheschließung vom Standesbeamten in das Familienbuch eingetragen werden kann.

    Ob für Ihr ausländisches Dokument eine Legalisierung bzw. Apostille erforderlich ist, entscheidet die Behörde in der Bundesrepublik Deutschland, bei der Ihr Dokument vorgelegt werden soll.

    In der Regel verlangen die deutschen Behörden eine Übersetzung Ihres ausländischen Dokuments. Diese Übersetzung soll nach Möglichkeit von einem öffentlich beeidigten oder anerkannten Übersetzer gefertigt werden. Ob für Ihr Dokument eine Übersetzung erforderlich ist, teilt Ihnen die zuständige deutsche Behörde mit. Die Regierung der Oberpfalz fertigt keine Übersetzungen und vermittelt auch keine Übersetzer.

    Hinsichtlich der Verwendung ausländischer öffentlicher Urkunden in der Bundesrepublik Deutschland, der Notwendigkeit einer Übersetzung und der Beglaubigung von Übersetzungen siehe auch:
    Ausländische öffentliche Urkunden zur Verwendung in Deutschland.

    Ist es erforderlich, dass eine im Ausland gefertigte Übersetzung eines ausländischen Dokuments in Deutschland von einem öffentlich beeidigten oder anerkannten Übersetzer in Deutschland nachgeprüft und bestätigt wird, so haben Sie die Möglichkeit, sich an einen Übersetzer zu wenden, der in den bei den Landgerichten geführten Dolmetscher- und Übersetzerlisten eingetragen ist.

    Sind aus den Übersetzerlisten keine geeigneten Übersetzer festzustellen, so können Auskünfte z. B. beim

    Bundesverband der Dolmetscher und Übersetzer e.V. (BDÜ)
    Landesverband Bayern
    Amalienstr. 45
    Postfach 340232
    80099 München,
    Telefon: 089/28 33 30, Telefax: 089/2 80 54 51

    eingeholt werden.

  • Ist Ihr künftiger Ehegatte kein deutscher Staatsangehöriger und sein ständiger Aufenthalt in Zukunft in der Bundesrepublik Deutschland vorgesehen, dann setzen Sie sich bitte vorher mit der für Ihren Wohnort zuständigen Ausländerbehörde in Verbindung.
  • Beabsichtigt Ihr künftiger Ehegatte seine ausländischen Bildungsnachweise (z. B. Zeugnisse, Befähigungsnachweise, Berufsbezeichnungen oder akademische Grade) in der Bundesrepublik Deutschland anerkennen zu lassen, siehe Anerkennung ausländischer Bildungsnachweise.
  • Siehe auch: Informationen des Auswärtigen Amtes
Stand: 01.06.2006

Ansprechpartner bei der Regierung der Oberpfalz

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