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Regelungen mit der Schweiz

Rechtsgrundlagen

(Angaben nicht abschließend)

Hinsichtlich der Schweiz ist folgender Vertrag von Bedeutung:

  • Vertrag über die grenzüberschreitende polizeiliche und justitielle Zusammenarbeit (deutsch-schweizerischer Polizeivertrag) vom 27.04.1999
    teilweise in Kraft ab 01.03.2002
    (ohne Art. 6 und 8 Abs. 2 sowie Kap. VI des Vertrages. Art. 35 Abs. 2 bis 7 wird vorläufig angewendet)
  • Berichtigung vom 17.04.2003

Vertrag: siehe Bundesgesetzblatt 2001 Teil II Nr. 29 Seite 948
Berichtigung: siehe Bundesgesetzblatt 2003 Teil II Nr. 13 Seite 506

Zustellungsregelungen

Derzeit besteht für die schweizerischen Behörden keine rechtliche Grundlage, Verfügungen z.B. wegen Zuwiderhandlungen gegen ihre Verkehrsvorschriften, in der Bundesrepublik Deutschland zuzustellen bzw.
zustellen und / bzw. vollstrecken zu lassen.

Ein Einzelfällen kann auf Ersuchen der Schweiz die Zustellung einer Verfügung durch die Regierung erfolgen, wenn

  • Bundesministerien oder Ministerien des Freistaates Bayern der Zustellung zustimmen oder
  • es vorrangig im Interesse des Empfängers in der Bundesrepublik Deutschland ist, vom Inhalt der Verfügung Kenntnis zu haben.

 

Derzeit noch nicht in Kraft:

  • Art. 6 Sonstige Personenfahndung
  • Art. 8 Sachfahndung
  • Abs. 2
  • Kap. VI Zuwiderhandlung gegen Vorschriften des Straßenverkehrs
  • Art. 34 bis Art. 41

Vorläufige Anwendung:

  • Art. 35 Mitteilungen aus dem Fahrzeugregister, Nachermittlungen
  • Abs. 2 bis 7

 

Hinweise

  1. Sollte trotzdem eine entsprechende Zustellung direkt erfolgt sein, empfehlen wir, zur Klärung bzw. Abwicklung Ihrer Angelegenheit mit der zuständigen schweizerischen Behörde unmittelbar Kontakt aufzunehmen bzw. einen Rechtsanwalt einzuschalten.
    In der Regel dürfte es sich um Verfahren über Strafsachen handeln, deren Verfolgung und Bestrafung nicht in die Zuständigkeit der Gerichte fällt. In der Bundesrepublik Deutschland entsprechen diesem Verfahren die Bußgeldverfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG).

    Die Eintreibung von Geldbußen von Behörden der Schweiz durch Inkassobüros in Deutschland ist nicht zulässig.

    Wird die fällige Geldbuße nicht bezahlt, besteht unter Umständen eine - womöglich nur geringe - Wahrscheinlichkeit, dass bei der nächsten Fahrt in der Schweiz von der Polizei die verweigerte Zahlung festgestellt wird und dann möglicherweise erhebliche Zusatzgebühren fällig werden. Die Verkehrssünden werden erst nach Jahren aus den Computern gelöscht.
     
  2. Ein von der Schweiz
    • verhängtes Fahrverbot für einen Kraftfahrer mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland sowie
    • vorgenommene Einziehung eines deutschen Führerscheins

      hat nur rechtliche Auswirkungen in der Schweiz, nicht aber in der Bundesrepublik Deutschland, da keine Vereinbarungen mit entsprechenden Regelungen getroffen worden sind. Die in Deutschland erteilte Fahrerlaubnis ist davon nicht berührt.

      Bei Einziehung eines deutschen Führerscheins in der Schweiz ist es angezeigt, sich unverzüglich mit der zuständigen Kfz-Zulassungsstelle in Verbindung zu setzen.
      Es bleibt der deutschen Kfz-Zulassungsstelle unbenommen, in besonderen Fällen (z.B. bei Fahren im Ausland unter Alkohol- bzw. Drogeneinfluss) zu überprüfen, ob der Fahrer zum Führen eines Kraftfahrzeugs in Deutschland noch geeignet ist.
  1. Es empfiehlt sich, während eines Urlaubs, Krankenhausaufenthalts bzw. einer Geschäftsreise eine Person damit zu betrauen, die eingehende Post zu sichten und den Empfänger über Briefe zu unterrichten, über deren Eingang er wissen sollte.

    Dies gilt insbesondere für Briefe, die Schreiben ausländischer Behörden mit einer Frist für Einwendungen enthalten. Ein Fristversäumnis, vor allem bei Schreiben ausländischer Behörden, kann zu erheblichen Problemen führen und sollte deshalb in jedem Fall vermieden werden.
     
Stand: 08.05.2007

 

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