Rechtsgrundlagen
(Angaben nicht abschließend)
Hinsichtlich der Schweiz ist folgender Vertrag von Bedeutung:
- Vertrag über die grenzüberschreitende polizeiliche und justitielle Zusammenarbeit (deutsch-schweizerischer Polizeivertrag) vom 27.04.1999
teilweise in Kraft ab 01.03.2002
(ohne Art. 6 und 8 Abs. 2 sowie Kap. VI des Vertrages. Art. 35 Abs. 2 bis 7 wird vorläufig angewendet)
- Berichtigung vom 17.04.2003
Vertrag: siehe
Bundesgesetzblatt 2001 Teil II Nr. 29 Seite 948
Berichtigung: siehe
Bundesgesetzblatt 2003 Teil II Nr. 13 Seite 506
Zustellungsregelungen
Derzeit besteht für die schweizerischen Behörden keine
rechtliche Grundlage, Verfügungen z.B. wegen Zuwiderhandlungen
gegen ihre Verkehrsvorschriften, in der Bundesrepublik Deutschland
zuzustellen bzw.
zustellen und / bzw. vollstrecken zu lassen.
Ein Einzelfällen kann auf Ersuchen der Schweiz die Zustellung
einer Verfügung durch die Regierung erfolgen, wenn
- Bundesministerien oder Ministerien des Freistaates Bayern der
Zustellung zustimmen oder
- es vorrangig im Interesse des Empfängers in der Bundesrepublik
Deutschland ist, vom Inhalt der Verfügung Kenntnis zu haben.
Derzeit noch nicht in Kraft:
- Art. 6 Sonstige Personenfahndung
- Art. 8 Sachfahndung
- Abs. 2
- Kap. VI Zuwiderhandlung gegen Vorschriften des Straßenverkehrs
- Art. 34 bis Art. 41
Vorläufige Anwendung:
- Art. 35 Mitteilungen aus dem Fahrzeugregister, Nachermittlungen
- Abs. 2 bis 7
Hinweise
- Sollte trotzdem eine entsprechende Zustellung direkt erfolgt sein, empfehlen wir,
zur Klärung bzw. Abwicklung Ihrer Angelegenheit mit der zuständigen
schweizerischen Behörde unmittelbar Kontakt aufzunehmen bzw. einen
Rechtsanwalt einzuschalten.
In der Regel dürfte es sich um Verfahren über Strafsachen handeln, deren
Verfolgung und Bestrafung nicht in die Zuständigkeit der Gerichte fällt. In
der Bundesrepublik Deutschland entsprechen diesem Verfahren die
Bußgeldverfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG).
Die Eintreibung von Geldbußen von Behörden der Schweiz durch Inkassobüros in
Deutschland ist nicht zulässig.
Wird die fällige Geldbuße nicht bezahlt, besteht unter Umständen eine -
womöglich nur geringe - Wahrscheinlichkeit, dass bei der nächsten Fahrt in der
Schweiz von der Polizei die verweigerte Zahlung festgestellt wird und dann
möglicherweise erhebliche Zusatzgebühren fällig werden. Die Verkehrssünden
werden erst nach Jahren aus den Computern gelöscht.
- Ein von der Schweiz
- verhängtes Fahrverbot für einen Kraftfahrer mit Wohnsitz in der Bundesrepublik
Deutschland sowie
- vorgenommene Einziehung eines deutschen Führerscheins
hat nur rechtliche Auswirkungen in der Schweiz, nicht aber in der
Bundesrepublik Deutschland, da keine Vereinbarungen mit entsprechenden
Regelungen getroffen worden sind. Die in Deutschland erteilte Fahrerlaubnis
ist davon nicht berührt.
Bei Einziehung eines deutschen Führerscheins in der Schweiz ist es angezeigt,
sich unverzüglich mit der zuständigen Kfz-Zulassungsstelle in Verbindung zu
setzen.
Es bleibt der deutschen Kfz-Zulassungsstelle unbenommen, in besonderen Fällen
(z.B. bei Fahren im Ausland unter Alkohol- bzw. Drogeneinfluss) zu überprüfen,
ob der Fahrer zum Führen eines Kraftfahrzeugs in Deutschland noch geeignet
ist.
- Es empfiehlt sich, während eines Urlaubs, Krankenhausaufenthalts bzw.
einer Geschäftsreise eine Person damit zu betrauen, die eingehende Post zu
sichten und den Empfänger über Briefe zu unterrichten, über deren Eingang er
wissen sollte.
Dies gilt insbesondere für Briefe, die Schreiben ausländischer Behörden mit
einer Frist für Einwendungen enthalten. Ein Fristversäumnis, vor allem bei
Schreiben ausländischer Behörden, kann zu erheblichen Problemen führen und
sollte deshalb in jedem Fall vermieden werden.
Stand: 08.05.2007
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