Rechtsgrundlagen
(Angaben nicht abschließend)
Im Hinblick auf die Republik Österreich sind folgende Regelungen von Bedeutung:
- Europäisches Übereinkommen über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland vom 24.11.1977
und der
- Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen vom 31.05.1988
siehe hier
in
Kraft getreten am 01.10.1990 und der
- Rahmenbeschluss
2005/214/JI des Rates über die Anwendung des
Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und
Geldbußen vom 24.02.2005 (Amtsblatt der EU vom 22.03.2005 L76/16),
in Kraft getreten am 22.03.2005
Der bilaterale Vertrag vom 31.05.1988 modifiziert und ergänzt das Europäische Übereinkommen über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland vom 24.11.1977. Dieser Vertrag geht dem Europäischen Übereinkommen über die Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen im Verhältnis der beiden Vertragsstaaten Österreich und Deutschland zueinander vor und ist deshalb vorrangig anzuwenden.
Im Rahmen der mit Vertrag vom 31.05.1988 vereinbarten Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen besteht daher für österreichische Behörden die Möglichkeit, Verfügungen, z.B. wegen Zuwiderhandlungen gegen ihre Verkehrsvorschriften, in der Bundesrepublik Deutschland
- zuzustellen bzw.
- zustellen und vollstrecken zu lassen.
Zustellung in der Bundesrepublik Deutschland durch österreichische Behörden unmittelbar an den Empfänger
(Angaben nicht abschließend)
Die österreichische Behörde kann im Rahmen dieses Vertrages Schriftstücke unmittelbar durch die Post an den Empfänger, der in der Bundesrepublik Deutschland sich aufhält oder seinen Wohnsitz hat, übersenden.
Wendet sich eine österreichische Behörde unmittelbar an eine in der Bundesrepublik Deutschland lebende Person, so bleibt es zunächst dieser selbst überlassen, ob sie eine Geldbuße bzw. -strafe bezahlt oder sich aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen dagegen wendet bzw. überhaupt nicht tätig wird. Es empfiehlt sich aber, auf das Schreiben der österreichischen Behörde in jedem Fall zu reagieren, da sonst von dieser die in der Bundesrepublik Deutschland zuständige zentrale Anlaufstelle eingeschaltet werden kann.
Die Verfügung der österreichischen Behörde soll alle Informationen enthalten, die der Empfänger für eine Antwort benötigt, hierunter fallen insbesondere:
- die Art der Zuwiderhandlung, Ort und Zeitpunkt der Begehung sowie die Art der Feststellung,
- Kennzeichen und soweit möglich, Typ und Marke des Kraftfahrzeuges, mit dem die Zuwiderhandlung begangen wurde, oder in Ermangelung dessen jegliches Element zur Identifizierung des Fahrzeugs,
- Höhe der Geldstrafe, die verhängt werden kann, oder gegebenenfalls die verhängte Geldstrafe sowie die Frist, innerhalb derer diese zu entrichten ist sowie der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens und die Modalitäten der Entrichtung,
- die Möglichkeit, zur Entlastung dienende Umstände anzugeben, die Frist, innerhalb derer diese Umstände mitgeteilt werden müssen sowie die Modalitäten dieser Mitteilung,
- die Rechtsmittel, die gegen die Entscheidungen eingelegt werden können, die einschlägigen Modalitäten, die Frist, innerhalb derer diese eingelegt werden müssen und nähere Angaben zu der Behörde, bei der diese Rechtsmittel eingelegt werden müssen.
Unzulässig ist die unmittelbare Zustellung durch die Post bei Bescheiden
- im Zusammenhang mit der Feststellung der Eignung Wehrpflichtiger zum österreichischen Wehrdienst,
- die eine Person zur militärischen Dienstleistung in Österreich oder das in Österreich gelegene Eigentum eines Angehörigen der Bundesrepublik Deutschland dauernd oder vorübergehend zu militärischen Zwecken heranzuziehen,
- aufgrund des Abkommens vom 28.07.1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Konvention).
Zustellung in der Bundesrepublik Deutschland über die zentrale Anlaufstelle
Der Vertrag geht vom Grundsatz des unmittelbaren Verkehrs zwischen den Beteiligten aus. Soweit dies aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht zweckmäßig, erschwert oder nicht möglich ist, kann von der österreichischen Behörde die zuständige zentrale Anlaufstelle eingeschaltet werden, die dann die Zustellung an den Empfänger nach deutschem Recht bewirkt.
Zentrale Anlaufstelle für die Bundesrepublik Deutschland ist im
Freistaat Bayern die Regierung der Oberpfalz in Regensburg.
Die Regierung leitet die ihr von den österreichischen Behörden zugesandten Schriftstücke an die Empfänger im Freistaat Bayern in der Regel mit Postzustellungsurkunde weiter.
Eine Bearbeitung der Vorgänge findet bei der Regierung der Oberpfalz nicht statt.
Die Amts- und Rechtshilfe wird nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland geleistet.
Die zuständige deutsche Behörde leistet Amts- und Rechtshilfe durch
- Übersendung von Schriftstücken
- Erteilung von Auskünften einschließlich solcher aus dem Strafregister
- Anhörung Beteiligter und Vernehmung Betroffener bzw. Beschuldigter
- Ermittlungen einschließlich Beweisaufnahmen
Die zuständige deutsche Behörde leistet der ersuchenden österreichischen Behörde ferner Amtshilfe durch
- Vollstreckung von öffentlich-rechtlichen Geldforderungen
einschließlich der in österreichischen Straferkenntnissen oder Strafverfügungen rechtskräftig verhängten Geldstrafen von
mindestens 25,-- Euro sowie der Nebenfolgen vermögensrechtlicher Art
- bei der Einziehung von Urkunden, die vom österreichischen Staat ausgestellt worden sind.
Amts- und Rechtshilfe für die österreichische Behörde werden durch die zuständige deutsche Behörde
nicht geleistet in
- Abgabesachen, Zoll-, Verbrauchssteuer- und Monopolangelegenheiten, soweit sie in besonderen Verträgen geregelt sind (z.B. Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Abgabensachen vom 04.10.1954, BGBl 1955 II Seite 833),
- Außenwirtschaftsangelegenheiten einschließlich devisenrechtlicher Angelegenheiten sowie hinsichtlich Verboten und Beschränkungen für den Warenverkehr über die Grenze
- Steuerberatungssachen und diesen gleichgestellten Angelegenheiten.
Die Amts- und Rechtshilfe wird durch die zuständige deutsche Behörde ferner
nicht geleistet, wenn
- sie nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unzulässig ist oder
- die Erledigung des Ersuchens geeignet wäre, die Souveränität, die Sicherheit, die öffentliche Ordnung oder andere wesentliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen.
Vollstreckung in der Bundesrepublik Deutschland
Die Vollstreckung österreichischer Geldbußen bzw. -strafen in der Bundesrepublik Deutschland wird im
Freistaat Bayern vom zuständigen Finanzamt nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland durchgeführt.
Dem Ersuchen auf Vollstreckung muss eine Ausfertigung des Vollstreckungstitels / Exekutionstitels oder des zu vollstreckenden Bescheides beiliegen, auf dem die Unanfechtbarkeit bzw. Rechtskraft von der österreichischen Behörde bestätigt ist.
Einwendungen gegen
- die Zulässigkeit oder
- die Art
der Vollstreckung sind an die zuständige deutsche Behörde
- das Bestehen,
- die Höhe oder
- die Vollstreckbarkeit
des zu vollstreckenden Anspruchs sind an die zuständige österreichische Behörde zu richten.
Bei österreichischen Verwaltungsverfahren wegen Verkehrverstößen wird vom Finanzamt in der Regel davon ausgegangen, dass diese Verfahren auch mit deutschen Verfassungsgrundsätzen vereinbar sind.
Eine Ausnahme ist dann gegeben, wenn eine rechtskräftige Verwaltungsstrafverfügung wegen Nichterteilung der Lenkerauskunft nach § 103 Abs. 2 des österreichischen Kraftfahrgesetzes (KFG) erlassen worden ist und deren Vollstreckung beantragt wird (siehe hierzu Hinweise).
Hinweise
- Die im Vertrag vereinbarte Amts- und Rechtshilfe, damit auch die Vollstreckungshilfe, gilt für alle
Personen die sich in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten oder ihren Wohnsitz haben, unabhängig
von ihrer Staatsangehörigkeit, soweit die Anwendung des deutschen Rechts nicht durch nationale
Vorschriften oder internationale Vereinbarungen ausgeschlossen ist.
- Nach Art. 10 Abs. 3 des Vertrages gilt die Zustellung von Bescheiden in Verwaltungsstrafverfahren
an Angehörige des Staates, in dem die Zustellung vorgenommen werden soll, hinsichtlich des Ausspruchs eines
Freiheitsentzugs als nicht bewirkt.
- Da nach deutschem Ordnungswidrigkeitenrecht eine Ahndung mit Freiheitsentzug, auch als
Ersatzfreiheitsstrafe nicht zulässig ist, gilt die Zustellung solcher Bescheide
österreichischer Behörden an deutsche Staatsangehörige in der Bundesrepublik Deutschland
hinsichtlich dieses Ausspruchs als nicht bewirkt.
- An der in Österreich bestehenden Rechtslage, wonach bei Verhängung einer Geldstrafe zugleich
für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen ist, ändert sich
durch diese Regelung nichts.
- Für deutsche Staatsangehörige kann der Ausspruch über die Ersatzfreiheitsstrafe aber
nur dann in Rechtskraft erwachsen, wenn nach einer Wiedereinreise des bestraften deutschen
Staatsangehörigen nach Österreich eine neuerliche Zustellung in Österreich vorgenommen wird.
- Maßgebend für den Beginn der Frist für die Einlegung der
Berufung gegen ein Straferkenntnis einer österreichischen Behörde
ist allein das nachgewiesene Datum der Zustellung, das den
österreichischen Behörden mitgeteilt wird. Da die Zusendung der
österreichischen Bescheide im Freistaat Bayern per
Postzustellungsurkunde erfolgt, ist das Datum der Übergabe und
Unterschrift bzw. der Niederlegung der Beginn der
Rechtsmittelfrist.
- Bei Strafverfügungen der österreichischen Behörden nach § 103 Abs. 2 des österreichischen Kraftfahrgesetzes (KFG)
handelt es sich um eine Zahlungspflicht gegenüber österreichischen Behörden
nach österreichischem Recht. Dadurch wird das nach deutschem Recht bestehende Zeugnisverweigerungsrecht
(wegen Nichtbenennung des Lenkers) nicht beseitigt.
- Das Auskunfts- und Zeugnisverweigerungsrecht zugunsten von Angehörigen und zum Schutz vor einem
Zwang zur Selbstbezichtigung sind verfassungsrechtlich gebotene wesentliche Elemente der deutschen
Rechtsordnung, die eine Zurückweisung von derartigen Vollstreckungsersuchen einer österreichischen
Behörde durch das Finanzamt rechtfertigen. Dies gilt auch für Erkenntnisse von österreichischen
Unabhängigen Verwaltungssenaten.
- Ist ein Vollstreckungsersuchen einer österreichischen Behörde in Bezug auf
§ 103 Abs. 2 des österreichischen Kraftfahrgesetzes zu erwarten, empfiehlt es
sofort beim Finanzamt vorzusprechen. Die Vollstreckung durch das Finanzamt unterbleibt
nämlich nur dann, wenn der Betroffene dem Finanzamt von sich aus nachweist, dass eine
Vollstreckungsabsicht wegen der Nichtbeachtung des § 103 Abs. 2 des österreichischen Kraftfahrtgesetzes vorliegt.
- Es ist davon auszugehen, dass das Finanzamt in der Regel österreichische Vollstreckungsersuchen nicht
im Hinblick auf die o.a. österreichische Bestimmung von sich aus überprüft und die Vollstreckung ablehnt.
- Das Finanzamt kann der Angelegenheit nachgehen, wenn das zugesandte Vollstreckungsersuchen
begründete Anhaltspunkte, wie oben angeführt, enthält. Inwieweit dies in der Praxis tatsächlich der Fall ist,
entzieht sich unserer Kenntnis.
Österreichische Strafverfügungen weisen im übrigen immer auf die nicht beachtete Vorschrift
(hier: Übertretungsnorm § 103 Abs. 2 KFG) hin und beinhalten eine Tatbeschreibung.
- Die ursprünglich zugestellte Strafverfügung bleibt hinsichtlich der Zahlungspflicht und
Vollstreckung jedoch wirksam.
- Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Amts- und
Rechtshilfe in Verwaltungssachen vom 31.05.1988 enthält keine Regelungen hinsichtlich der
Verjährung von Verstößen. Es sind deshalb die Verjährungsregelungen der Republik Österreich
maßgebend. Deutsches Recht kommt hier nicht zur Anwendung. Der Einwand der Verjährung ist in Bezug
auf den o.a. Vertrag deshalb gegenüber den österreichischen Behörden geltend zu machen.
- Die Amts- und Rechtshilfe beschränkt sich aufgrund des abgeschlossenen Vertrages lediglich auf die
Beibringung der vom ersuchenden Vertragspartner ausgestellten Dokumente.
Erfasst wird hier z.B. die Einziehung eines österreichischen Führerscheins durch eine deutsche Behörde
und Weitergabe an die zuständige österreichische Behörde. Eine Einziehung und Weitergabe eines deutschen
Führerscheins an österreichische Behörden findet daher nicht statt.
- Ein von Behörden der Republik Österreich
- verhängtes Fahrverbot für einen Kraftfahrer mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland sowie
- vorgenommene Einziehung eines deutschen Führerscheins
haben nur rechtliche Auswirkungen in Österreich, nicht aber in der Bundesrepublik Deutschland,
da im Rahmen dieses Vertrages keine entsprechenden Regelungen getroffen worden sind. Die in
Deutschland erteilte Fahrerlaubnis ist davon nicht berührt.
Bei Einziehung eines deutschen Führerscheins in Österreich ist es angezeigt, sich unverzüglich
mit der zuständigen Kfz-Zulassungsstelle in Verbindung zu setzen.
Es bleibt der deutschen Kfz-Zulassungsstelle unbenommen, in besonderen Fällen (z.B. bei
Fahren im Ausland unter Alkohol- bzw. Drogeneinfluss) zu überprüfen, ob der Fahrer zum Führen
eines Kraftfahrzeugs in Deutschland noch geeignet ist.
- Es empfiehlt sich, während eines Urlaubs, Krankenhausaufenthalts bzw. einer Geschäftsreise
eine Person damit zu betrauen, die eingehende Post zu sichten und den Empfänger über Briefe zu
unterrichten, über deren Eingang er wissen sollte.
Dies gilt insbesondere für Post von österreichischen Behörden bzw. für Briefe, die Schreiben
österreichischer Behörden mit einer Frist für Einwendungen enthalten. Ein Fristversäumnis, vor allem bei
Schreiben ausländischer Behörden, kann zu erheblichen Problemen
führen und sollte deshalb in jedem Fall vermieden werden.
- Die Regierung der Oberpfalz stellt die Schreiben der österreichischen Behörden in der Regel
mit Postzustellungsurkunde zu. Ist diese Zustellung durch die Post erfolglos versucht worden,
da der Zustellungsadressat nicht angetroffen worden ist, ist eine Ersatzzustellung durch
Niederlegung möglich. Eine unverschuldete Unkenntnis des Zustellungsadressaten über die Niederlegung
ist für die Wirksamkeit der Zustellung ohne Belang, kann aber unter Umständen bei einer
Fristversäumnis dazu führen, dass die österreichische Behörde einen Einspruch noch als fristgemäß behandelt.
- Hingewiesen wird auf das Urteil des Verwaltungsgerichts
München vom 02.03.2005, Az. M 6 a K 02.5934. Eine in der Republik
Österreich begangene Zuwiderhandlung im Straßenverkehr unter
Alkoholeinfluss ist im Inland jedenfalls dann verwertbar, wenn die
Messungen des Atemluftalkoholgehalts den österreichischen
Vorschriften entsprechen und der verwendete Alkomat auch in der
Bundesrepublik Deutschland die Bauartzulassung für die amtliche
Überwachung des Straßenverkehrs erhalten hat.
- Im Rahmen dieses Vertrages sind Schriftstücke österreichischer Behörden von der
Legalisation bzw. Apostille befreit.
- Wir empfehlen, zur Klärung bzw. Abwicklung Ihrer Angelegenheit mit der zuständigen
österreichischen Behörde unmittelbar Kontakt aufzunehmen bzw. einen Rechtsanwalt einzuschalten.
Stand: 03.05.2007
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