Staaten, mit denen bisher keine Amts- und Rechtshilfe-Übereinkommen
in Verwaltungssachen bestehen
(Angaben nicht abschließend)
Mit folgenden Staaten bestehen derzeit keine Amts- und Rechtshilfe-Übereinkommen
hinsichtlich der Zustellung (Z) bzw. Vollstreckung (V) von
Verwaltungssachen im Ausland bzw. des Verfahrens wegen
Verstöße gegen Verkehrsvorschriften:
- Bulgarien, Z, V
- Dänemark, Z, V
- Finnland, Z, V
- Griechenland, Z, V
- Großbritannien und Nordirland, Z, V
- Irland, Z, V
- Island, Z, V
- Lettland, Z, V
- Litauen, Z, V
- Malta, Z, V
- Niederlande, Z, V
- Norwegen, Z, V
- Polen , Z, V
- Portugal, Z, V
- Rumänien, Z, V
- Schweden, Z, V
- Schweiz, Z, V
- Slowakische Republik, Z, V
- Slowenien, Z, V
- Tschechische Republik, Z, V
- Türkei, Z, V
- Ungarn, Z, V
- Zypern (südlicher Teil), Z, V
- außereuropäische Staaten, Z, V
Momentan besteht für die o. a. Staaten keine rechtliche
Grundlage, Verfügungen, z.B. wegen Zuwiderhandlungen gegen ihre
Verkehrsvorschriften, in der Bundesrepublik Deutschland
zuzustellen bzw.
zustellen und / bzw. vollstrecken zu lassen.
In Einzelfällen kann auf Ersuchen der o.a. Staaten die Zustellung
einer ausländischen Verfügung durch die Regierung erfolgen, wenn
- Bundesministerien oder Ministerien des Freistaates Bayern der
Zustellung zustimmen oder
- es vorrangig im Interesse des Empfängers in der Bundesrepublik
Deutschland ist, vom Inhalt der Verfügung Kenntnis zu haben.
Hinweise:
- Sollte eine entsprechende Zustellung direkt erfolgt sein, empfehlen wir, zur Klärung bzw.
Abwicklung Ihrer Angelegenheit mit der zuständigen ausländischen Behörde unmittelbar Kontakt
aufzunehmen bzw. einen Rechtsanwalt einzuschalten.
In der Regel dürfte es sich um Verfahren über Strafsachen
handeln, deren Verfolgung und Bestrafung nicht in die
Zuständigkeit der Gerichte fällt. In der Bundesrepublik
Deutschland entsprechen diesem Verfahren die Bußgeldverfahren nach
dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG). Die Eintreibung von
Geldbußen von Behörden der o. a. Staaten durch Inkassobüros in
Deutschland ist nicht zulässig.
Wird die fällige Geldbuße nicht bezahlt, besteht unter Umständen
eine - womöglich nur geringe - Wahrscheinlichkeit, dass bei der
nächsten Fahrt im Ausland von der Polizei die verweigerte Zahlung
festgestellt wird und dann möglicherweise erhebliche
Zusatzgebühren fällig werden. Die Verkehrssünden werden erst nach
Jahren aus den Computern gelöscht.
- Ein von einem o.a. ausländischen Staat
- verhängtes Fahrverbot für einen Kraftfahrer mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland sowie
- vorgenommene Einziehung eines deutschen Führerscheins
haben nur rechtliche Auswirkungen im betreffenden Ausland, nicht aber in der Bundesrepublik
Deutschland, da keine Vereinbarungen mit entsprechenden Regelungen getroffen worden sind. Die in
Deutschland erteilte Fahrerlaubnis ist davon nicht berührt.
Bei Einziehung eines deutschen Führerscheins im Ausland ist es angezeigt, sich unverzüglich mit
der zuständigen Kfz-Zulassungsstelle in Verbindung zu setzen.
Es bleibt der deutschen Kfz-Zulassungsstelle unbenommen, in besonderen Fällen (z.B. bei
Fahren im Ausland unter Alkohol- bzw. Drogeneinfluss) zu überprüfen, ob der Fahrer zum Führen
eines Kraftfahrzeugs in Deutschland noch geeignet ist.
Es empfiehlt sich, während eines Urlaubs, Krankenhausaufenthalts
bzw. einer Geschäftsreise eine Person damit zu betrauen, die
eingehende Post zu sichten und den Empfänger über Briefe zu
unterrichten, über deren Eingang er wissen sollte.
Dies gilt insbesondere für Briefe, die Schreiben ausländischer
Behörden mit einer Frist für Einwendungen enthalten.
Ein Fristversäumnis, vor allem bei Schreiben ausländischer Behörden,
kann zu erheblichen Problemen führen und sollte deshalb in jedem
Fall vermieden werden.
Stand: 08.05.2007
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