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Europäisches Übereinkommen

Europäisches Übereinkommen über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland vom 24.11.1977

(Angaben nicht abschließend)

Für die Staaten

  • Belgien
  • Estland
  • Frankreich
  • Italien
  • Luxemburg
  • Österreich und
  • Spanien

ist das Europäische Übereinkommen über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland vom 24.11.1977 von Bedeutung. Siehe hier

Bei den o.a. Staaten ist auch der Rahmenbeschluss 2005/214/JI des Rates über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen vom 24.02.2005 (Amtsblatt der EU vom 22.03.2005 L76/16), in Kraft getreten am 22.03.2005, zu beachten.

Hinsichtlich der Republik Österreich bitten wir die gesonderten Hinweise zu beachten.

Mit dem Übereinkommen vom 24.11.1977 verpflichten sich die beigetretenen Staaten sich bei der Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen Amtshilfe zu leisten.

Zustellung in der Bundesrepublik Deutschland nur über die zuständige zentrale Behörde

(Angaben nicht abschließend)

Die Bundesrepublik Deutschland hat im Rahmen dieses Übereinkommens

  • der Zustellung von Schriftstücken durch diplomatische und konsularische Vertreter an deutsche Staatsangehörige in der Bundesrepublik Deutschland sowie
  • der Zustellung von Schriftstücken durch die Post in ihrem Hoheitsgebiet

widersprochen.

Nach dem Übereinkommen bestimmt jeder Mitgliedsstaat eine zentrale Behörde, die von Behörden anderer Vertragsstaaten ausgehende Zustellungsersuchen entgegennimmt. Die Zustellung von Schriftstücken ausländischer Behörden muss daher stets über die zuständige zentrale Behörde in der Bundesrepublik Deutschland erfolgen und darf nicht unmittelbar vorgenommen werden.
In der Bundesrepublik Deutschland nimmt diese Aufgabe für den Freistaat Bayern die Regierung der Oberpfalz in Regensburg wahr.

Die Regierung der Oberpfalz leitet die ihr von den ausländischen Behörden zugesandten Schriftstücke an die Empfänger im Freistaat Bayern in der Regel mit Postzustellungsurkunde weiter.
Eine Bearbeitung der Vorgänge durch die Regierung der Oberpfalz findet daher nicht statt.

Im Rahmen des o.a. Übereinkommens ist es den Behörden der beigetretenen Staaten nur möglich, entsprechende Verfügungen in der Bundesrepublik Deutschland zuzustellen. Eine Vollstreckung in der Bundesrepublik Deutschland wurde mit diesem Übereinkommen nicht vereinbart.

Die Regierung verlangt von den ausländischen Behörden grundsätzlich eine Übersetzung der Schriftstücke in die deutsche Sprache.

Wird ein Schriftstück der ausländischen Behörden von der zentralen Behörde übermittelt, so muss dem Empfänger in Deutschland, wenn diese Zustellung für ihn eine Frist in Gang setzt, von den ausländischen Behörden eine angemessene Zeit von der Übergabe des Schriftstücks an eingeräumt werden, um je nach Lage des Falles beim Verfahren anwesend zu sein, sich vertreten zu lassen oder die erforderlichen Schritte zu unternehmen.

Das Übereinkommen findet bezüglich der an die Bundesrepublik Deutschland gerichteten Ersuchen Anwendung auf Verfahren über Strafsachen, deren Verfolgung und Bestrafung im Zeitpunkt des Ersuchens nicht in die Zuständigkeit der Gerichte fällt. In der Bundesrepublik Deutschland entsprechen diesem Verfahren die Bußgeldverfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG).

Das Übereinkommen findet in der Bundesrepublik Deutschland keine Anwendung (keine Verwaltungssache)

  • in Steuer- und Strafsachen,
  • auf Zustellungen von Schriftstücken, die Steuerordnungswidrigkeiten betreffen,
  • auf an die Bundesrepublik Deutschland gerichtete Ersuchen in Außenwirtschaftsangelegenheiten (Warenverkehr, Dienstleistungsverkehr, Kapital- und Zahlungsverkehr) und
  • für Verbote und Beschränkungen für den Warenverkehr über die Grenze.

Die zentrale Behörde kann die Zustellung ablehnen, wenn

  • ihrer Ansicht nach das zuzustellende Schriftstück nicht vom Übereinkommen erfasst wird, d.h. keine Verwaltungssache ist
  • sie die Erledigung für geeignet hält, die Souveränität, die Sicherheit, die öffentliche Ordnung oder andere wesentliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen
  • der Empfänger unter der von der ausländischen Behörde angegebenen Anschrift nicht zu erreichen ist und seine Anschrift nicht leicht festgestellt werden kann.

Hinweise

  1. Die im Übereinkommen vereinbarte Amtshilfe gilt für alle Personen die sich in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten oder ihren Wohnsitz haben, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit, soweit die Anwendung des deutschen Rechts nicht durch nationale Vorschriften oder internationale Vereinbarungen ausgeschlossen ist.
  1. Das o.a. Übereinkommen enthält keine Regelungen hinsichtlich der Verjährung von Verstößen. Es sind deshalb die Verjährungsregelungen des betreffenden Staates maßgebend. Deutsches Recht kommt hier nicht zur Anwendung. Der Einwand der Verjährung ist deshalb gegenüber den betr. ausländischen Behörden geltend zu machen.
  1. Ein von einem ausländischen Staat
    • verhängtes Fahrverbot für einen Kraftfahrer mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland sowie
    • vorgenommene Einziehung eines deutschen Führerscheins

    haben nur rechtliche Auswirkungen im betreffenden Ausland, nicht aber in der Bundesrepublik Deutschland, da im Rahmen dieses Übereinkommens keine entsprechenden Regelungen getroffen worden sind. Die in Deutschland erteilte Fahrerlaubnis ist davon nicht berührt.

    Bei Einziehung eines deutschen Führerscheins im Ausland ist es angezeigt, sich unverzüglich mit der zuständigen Kfz-Zulassungsstelle in Verbindung zu setzen.

    Es bleibt der deutschen Kfz-Zulassungsstelle unbenommen, in besonderen Fällen (z.B. bei Fahren im Ausland unter Alkohol- bzw. Drogeneinfluss) zu überprüfen, ob der Fahrer zum Führen eines Kraftfahrzeugs in Deutschland noch geeignet ist.

  1. Es empfiehlt sich, während eines Urlaubs, Krankenhausaufenthalts bzw. einer Geschäftsreise eine Person damit zu betrauen, die eingehende Post zu sichten und den Empfänger über Briefe zu unterrichten, über deren Eingang er wissen sollte.

    Dies gilt insbesondere für Briefe, die Schreiben ausländischer Behörden mit einer Frist für Einwendungen enthalten.
    Ein Fristversäumnis, vor allem bei Schreiben ausländischer Behörden, kann zu erheblichen Problemen führen und sollte deshalb in jedem Fall vermieden werden.

    Die Regierung der Oberpfalz stellt die Schreiben der ausländischen Behörden in der Regel mit Postzustellungsurkunde zu. Ist diese Zustellung durch die Post erfolglos versucht worden, da der Zustellungsadressat nicht angetroffen worden ist, ist eine Ersatzzustellung durch Niederlegung möglich. Eine unverschuldete Unkenntnis des Zustellungsadressaten über die Niederlegung ist für die Wirksamkeit der Zustellung ohne Belang, kann aber unter Umständen bei einer Fristversäumnis dazu führen, dass die ausländische Behörde einen Einspruch noch als fristgemäß behandelt.
  1. In Italien können neben der Erhebung von Geldbußen weitere Verwaltungsmaßnahmen hinsichtlich des Fahrzeugs, der Fahrzeugpapiere, der Kennzeichen und des Führerscheins getroffen werden.

    Das Protokoll über den Verstoß gegen das italienische Straßenverkehrsgesetz muss gegenüber Betroffenen, die ihren Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben, innerhalb von 360 Tagen zugestellt werden.

  1. Im Rahmen des Übereinkommens sind Schriftstücke ausländischer Behörden von der Legalisation bzw. Apostille befreit.
  1. Wir empfehlen, auch wenn keine Vollstreckung möglich ist, zur Klärung bzw. Abwicklung Ihrer Angelegenheit mit den ausländischen Behörden unmittelbar Kontakt aufzunehmen bzw. einen Rechtsanwalt einzuschalten.

    Die Eintreibung von Geldbußen von Behörden der o. a. Staaten durch Inkassobüros in Deutschland ist nicht zulässig.

    Wird die fällige Geldbuße nicht bezahlt, besteht unter Umständen eine - womöglich nur geringe - Wahrscheinlichkeit, dass bei der nächsten Fahrt im Ausland von der Polizei die verweigerte Zahlung festgestellt wird und dann möglicherweise erhebliche Zusatzgebühren fällig werden. Die Verkehrssünden werden erst nach Jahren aus den Computern gelöscht.
     
Stand:04.05.2007

 

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